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Im Rahmen des Verkehrs-Rechtsschutzes gemäß § 21 ARB 94 ist der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes Landfahrzeugs sowie Anhängers, das entweder bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist, versichert. Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz ist, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer zugelassen ist. Gleichermaßen besteht Anspruch auf Rechtsschutz für zulassungsfreie und auf den Namen des Versicherungsnehmers mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeuge, dagegen besteht im Rahmen des § 21 ARB 94 kein Versicherungsschutz für zulassungsfreie und nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeuge.
Versicherungsschutz besteht:
für den Versicherungsnehmer als Eigentümer und Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen Fahrzeugs,
für den Versicherungsnehmer als Eigentümer und Halter jedes auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeugs,
für den Versicherungsnehmer als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers,
für den Versicherungsnehmer als berechtigter Fahrer fremder Fahrzeuge sowie als Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer,
für die berechtigten Fahrer der oben genannten Fahrzeuge.
Versicherte Leistungsarten (Leistungsarten / Rechtsschutz):
Schadenersatz Rechtsschutz. Darunter ist Versicherungsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zu verstehen.
Vertrags-Rechtsschutz. Darunter ist die Wahrnehmung von Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen zu verstehen.
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten.
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen.
Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz.
Die entsprechende Vorschrift in den ARB 75 ist der Verkehrs-Rechtsschutz gemäß § 21 ARB 75 .
Danach besteht Versicherungsschutz
für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Halter oder Insasse aller bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen Fahrzeuge,
für den Versicherungsnehmer als berechtigten Fahrer fremder Fahrzeuge,
bei neueren Verträgen für den Versicherungsnehmer als Fußgänger, Radfahrer und Insasse von Fahrzeugen,
für die berechtigten Fahrer der oben genannten Fahrzeuge des Versicherungsnehmers.
Versicherte Leistungsarten sind
Schadenersatz-Rechtsschutz,
Rechtsschutz für die Interessenwahrnehmung aus schuldrechtlichen Verträgen,
Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz im Verkehrsbereich,
Führerscheinrechtsschutz (Widerspruchsverfahren vor Verwaltungsbehörden wegen Einschränkung, Entzug oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis).

Leistungsarten / Rechtsschutz
Örtlicher Geltungsbereich / Rechtsschutz
Privat/Verkehrs-Rechtsschutz
Rechtsschutzversicherung
Tarife / Rechtsschutz
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