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Unter Verkehrssicherungspflichten versteht man die Sorgfaltspflicht desjenigen, der eine besondere Gefahrenlage geschaffen hat oder aufrecht erhält oder der eine Sache beherrscht oder in Verkehr bringt, möglichen Schaden von Dritten, die dieser Gefahrenlage ausgesetzt sind, abzuwenden.
Diese Verpflichtung zur Verkehrssicherung ist Ausfluss des Rechtsgedankens der gesetzlichen Vorschrift des § 823 BGB, der eine Schadenersatzpflicht bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten vorsieht.
Von der Rechtsprechung sind hierzu in verschiedenen Entscheidungen einzelne Verkehrsicherungspflichten festgelegt worden:
Häufigster Fall in der Praxis dürften die Sorgfaltspflichten vonGrundstückseigentümern sein, die ihr Grundstück bzw. ihre Gebäude dem Publikumsverkehr öffnen. Hier hat der Eigentümer bzw. der jeweilige Inhaber z. B. dafür zu sorgen, dass kein Besucher durch Unebenheiten im Boden, durch nasse Böden, Glätte usw. zu Schaden kommt.
Kommunen haben z. B. im öffentlichen Verkehrsraum Gefahrenlagen durch Streuen bei Schnee und Glatteis zu vermeiden oder als Betreiber von Kinderspielplätzen, Verletzungsgefahren an Spielgeräten zu vermeiden.
Auch Privatleute können Verkehrssicherungspflichten gegenüber Dritten haben, etwa als Mieter oder Eigentümer von Wohnungen bzw. Häusern, die eine Räum- und Streupflicht auf Gehwegen trifft.
Der Vermieter hat besondere Verkehrssicherungspflichten gegenüber seinen Mietern und deren Besuchern, etwa durch die Anbringung von Treppengeländern oder die Instandhaltung von Gehwegen.
Besondere Sicherungsmaßnahmen haben auch Besitzer von Schwimmbädern und Gartenteichen zu treffen, um ein mögliches Ertrinken von Kindern zu vermeiden.
Bauherr und Bauunternehmer haben dafür zu sorgen, dass die Baustelle gegen das Betreten Unbefugter hinreichend gesichert ist und keine Verletzungsgefahr besteht.
Eine abschließende Darstellung aller im täglichen Leben gegebenen Gefahrenlagen und der daraus resultierenden Verkehrssicherungspflichten ist nicht möglich, vielmehr ist dies jeweils eine Frage des konkreten Einzelfalls.
Die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten setzt immer ein Verschulden, nämlich ein vorwerfbares Tun oder Unterlassen voraus, um den Verantwortlichen haftbar zu machen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass ein Verschulden nur dann anzunehmen ist, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Sicherungsmaßnahmen auch zumutbar und tatsächlich durchführbar waren.
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