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Verletztengeld / Unfallversicherung

Inhaltsübersicht
1. Voraussetzung für die Leistungserbringung
2. Dauer der Zahlung und Höhe des Verletztengeldes
3. Kinderverletztengeld

Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt nach § 45 SGB VIIVerletztengeld

Das Verletztengeld gehört zu den Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung und soll einen durch Gesundheitsschaden verursachten Minderverdienst ausgleichen.

Verletztengeld wird auch gezahlt, wenn berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation erforderlich sind und sich diese aus Gründen, die der Versicherte nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar an die Heilbehandlung anschließen, die Versicherten ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können oder ihnen eine andere zumutbare Tätigkeit nicht zugewiesen werden kann. Es wird in diesem Fall bis zum Beginn der berufsfördernden Maßnahme bzw. bis zum Beginn und während einer Maßnahme zur Berufsfindung und Arbeitserprobung erbracht (§ 45 Abs. 2 SGB VII).

1. Voraussetzung für die Leistungserbringung

In jedem Fall ist es für die Leistungserbringung Voraussetzung, dass der Versicherte unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit oder Heilbehandlung einen Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe oder Mutterschaftsgeld hatte (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII).

2. Dauer der Zahlung und Höhe des Verletztengeldes

Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird oder an dem die Heilbehandlungsmaßnahme beginnt. Berechnung und Zahlung entsprechen denen des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 und 2 SGB V. Es endet spätestens mit Ablauf der 78. Woche nach dem Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht vor Beendigung der stationären Behandlung. Ist mit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen und sind berufsfördernde Maßnahmen nicht zu erbringen, endet die Zahlung des Verletztengeldes mit dem Tag, an dem die Heilbehandlung so weit abgeschlossen ist, dass der Versicherte eine zumutbare zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen kann (§§ 46f. SGB VII).

Verletzte, die nicht Arbeitnehmer sind (z. B. versicherte Unternehmer) und die bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkommen erzielt haben, erhalten ebenfalls Verletztengeld. Es wird längstens für 13 Wochen und kalendertäglich in Höhe des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes im Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. (§ 46 Abs. 2 SGB VII und § 47 Abs. 5 SGB VII)

Bezieher von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld, von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld erhalten Verletztengeld in Höhe des Krankengeldes nach § 47b SGB V (§ 47 Abs. 2 SGB VII).

Auf das Verletztengeld werden gleichzeitig erzielte Einkommen (Nettoarbeitsentgelt oder -einkommen, Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe) angerechnet.

3. Kinderverletztengeld

Mit der Neuregelung der gesetzlichen Unfallversicherung durch das Siebte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) wurde ein Kinderverletztengeld eingeführt (§ 45 Abs. 4 SGB VII). Es wird im Falle der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines durch einen Versicherungsfall verletzten Kindes wie ein Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (§ 45 SGB V) gezahlt.


Arbeitsunfall

Berufskrankheit

Entschädigungsleistungen / Unfallversicherung

Übergangsgeld / Unfallversicherung

Verletztenrente / Unfallversicherung





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