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Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt als Entschädigungsleistung eine Verletztenrente, wenn der Versicherungsfall
zu einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 20 % geführt hat und
der Verletzte länger als 26 Wochen in seiner Erwerbstätigkeit gemindert ist (§ 56 Abs. 1 SGB VII).
Rentenbeginn ist in der Regel der Tag, nach dem die Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung und damit die Zahlung von Verletztengeld oder Übergangsgeld weggefallen ist.
Die Höhe der Verletztenrente ist abhängig vom Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und vom Jahresarbeitsverdienst des Verletzten vor Eintritt des Arbeitsunfalls:
Als Jahresarbeitsverdienst gelten das Arbeitsentgelt bzw. das Arbeitseinkommen, das der Verletzte in den letzten zwölf Monaten vor dem Versicherungsfall bezogen hat.
Hat der Verletzte infolge des Versicherungsfalls seine Erwerbsfähigkeit verloren, erhält er eine Vollrente. Sie entspricht zwei Dritteln des Jahresarbeitsverdienstes. (§ 56 Abs. 3 Satz 1 SGB VII
Bei Minderung der Erwerbsfähigkeit erhält er eine Teilrente, deren Höhe sich nach dem Prozentsatz der Vollrente bemisst, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (§ 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VII
Wenn der Umfang der Erwerbsminderung noch nicht abschließend festgestellt werden kann, wird die Rente als vorläufige Entschädigung festgesetzt, die noch verändert werden kann. Dies ist jedoch nur während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall möglich, danach wird die Rente auf unbestimmte Zeit geleistet (§ 62 SGB VII). Vorläufige Entschädigung kann nach Abschluss der Heilbehandlung auch als einmalige Abfindung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes geleistet werden. Besteht nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Gesamtvergütung bestimmt war, weiterhin Rentenanspruch, wird auf Antrag Rente als vorläufige Entschädigung oder Rente auf unbestimmte Zeit gezahlt (§ 75 SGB VII).
Für Schwerverletzte (Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 %) sowie für Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit auf Grund mehrerer Unfälle um mindestens 50 % gemindert ist, und die keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben, erhöht sich die Verletztenrente um 10 % (§ 57 SGB VII).
Bei Arbeitslosigkeit wird die Rente für längstens zwei Jahre so weit erhöht, dass Verletztenrente plus Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe die Höhe des Übergangsgeldes erreichen (§ 58 SGB VII).
Bei Heimpflege kann die Verletztenrente bis zur Hälfte gemindert werden, wenn dies nach den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen des Versicherten angemessen ist (§ 60 SGB VII).
Eine Anpassung der Verletztenrente erfolgt am 01.07. jeden Jahres durch Rechtsverordnung.

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