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Die Beweislast trägt grundsätzlich diejenige Partei, die durch eine Behauptung Ansprüche von der Gegenpartei oder eine Vertragsverletzung geltend machen will. Allerdings kann die Beweislast in einzelnen Fällen durch eine gesetzliche Vorschrift umgekehrt sein - dann muss nicht derjenige Tatsachen beweisen, der etwas behauptet, sondern der die Gegenpartei muss beweisen, dass die Behauptung nicht stimmt.
Dies gilt z. B. für den Versicherungsfall "Fahrzeugdiebstahl" in der Fahrzeugversicherung. Oft ist es dem Versicherungsnehmer nicht möglich, die Tatsache zu beweisen, dass sein Fahrzeug tatsächlich entwendet wurde, z. B. wenn der Diebstahl nicht aufgeklärt wird. In diesem Fall reicht es aus, wenn der Versicherungsnehmer die Umstände darlegt und den Diebstahl mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darstellt. Hält der Versicherer die Darstellung für nicht zutreffend, muss er nun beweisen, dass kein Diebstahl vorliegt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen können eine Beweislast nicht umkehren (§ 11 Nr. 5 AGBG). Für Vertragsverletzungen im Versicherungsgewerbe ist die Versicherungsgesellschaft für die behauptete Vertragsverletzung des Versicherungsnehmers beweispflichtig.
Kann etwa die Versicherungsgesellschaft anhand des vom Antragsteller unterzeichneten Versicherungsantrags belegen, dass bestimmte Sachverhalte nicht aufgeführt sind, obwohl diese für eine Antragsannahme entscheidend sind, so spricht diese behauptete Tatsache zu Gunsten der Versicherungsgesellschaft. Damit ist sie gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Versicherungsleistung freigestellt.
Hat dagegen der Versicherungsvertreter den Vertrag ausgefüllt und der Antragsteller kann beweisen - zum Beispiel durch Zeugen -, dass er den Vertreter vollständig unterrichtet hat, dann kann die Versicherungsgesellschaft keine Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers geltend machen. In diesem Fall ist die Aussage des Vertreters ausschlaggebend. Denn nur mit seiner Aussage, die unter Umständen unter Eid erfolgt, kann der Versicherer dem Antragsteller eine Pflichtverletzung beweisen (BGH 23.05.1989 - IVa ZR 72/88), veröffentlicht in: NJW 1989, S.2060).

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