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Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist ein besonderer Zweig der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der auch ein eigenes Bedingungskonzept zu Grunde liegt.
In der Allgemeinen Haftpflichtversicherung sind generell nur Personen- und Sachschäden und sich hieraus ergebende Folgeschäden versichert. Reine Vermögensschäden sind dagegen - nur gegen besondere Vereinbarung - mitversichert. In der Regel werden diese nur für bestimmte Berufsgruppen oder ansonsten nur zu geringen Deckungssummen vereinbart.
Mitversichert sind in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung hingegen so genannte unechte Vermögensschäden, die als Folge eines Personen- oder Sachschadens eingetreten sind.
Beispiel: |
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Der Radfahrer verursacht einen Unfall, infolge dessen das beteiligte Kfz nicht mehr fahrtüchtig ist. Der Kfz-Inhaber muss für die Zeit der Reparatur einen Mietwagen nehmen. Dieser unechte Vermögenschaden ist z. B. über die Privathaftpflichtversicherung des Radfahrers versichert. |
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Ein reiner Vermögensschaden liegt dagegen beispielsweise vor, wenn ein Hersteller ein minderwertiges Produkt liefert, das beim Händler zu Absatzeinbußen führt. Ebenfalls ist ein reiner Vermögensschaden gegeben, wenn ein Rechtsanwalt fahrlässig eine einzuhaltende Rechtsmittelfrist versäumt und der Mandant deshalb mit seiner Berufung abgewiesen wird. Beachtet der Steuerberater nicht alle Steuerabschreibungsmöglichkeiten für seinen Mandanten und erhält dieser deswegen eine zu geringe Steuerentlastung, so liegt ein Vermögensschaden vor.
Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist zugeschnitten auf bestimmte Berufsgruppen, die durch ihre Tätigkeit vorwiegend Vermögensschäden und nicht Sach- und Personenschäden verursachen können. Dies gilt für alle Berufsbilder, in denen Beratung oder Begutachtung im Vordergrund steht, z. B.
Rechtsanwälte,
Notare,
Steuerberater,
Steuerprüfer,
Gutachter und Sachverständige.
Teilweise ist für diese Berufe der Nachweis einer Versicherung standesrechtlich vorgeschrieben, so z. B. bei Rechtsanwälten und Notaren.
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