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| Versicherungslexikon | |
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| 1. | Wer ist erbschaftsteuerpflichtig? |
| 2. | Versorgungsfreibeträge |
| 3. | Nach welchen Steuersätzen wird die Erbschaftsteuer erhoben? (§ 19 ErbStG) |
| 4. | Wie kann der Vererber bzw. der Schenkende Steuern sparen bzw. erheblich reduzieren? |
| 5. | Was geschieht, wenn dieser Passus im Versicherungsvertrag fehlt? |
Schenken und Vererben von Vermögen sind Tabuthemen. Immer noch wird die Vermögensübertragung zu selten auf sinnvolle und steuersparende Weise bereits zu Lebzeiten des Erblassers geregelt. Nach seinem Tod sind die meisten Fehler und Versäumnisse nicht mehr zu beheben.
Ein Fünftel der deutschen Bevölkerung, das sind über 15 Millionen Menschen, ist älter als 60 Jahre. Bis zum Jahre 2000 werden in 1,7 Millionen Erbfällen 900.000.000.000 EUR (0,9 Billionen EUR) vererbt worden sein . Der Fiskus verdient an den Erb- und Schenkungsfällen durch die Erhebung von Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer erheblich.
Wenn der Erblasser, der Schenker oder der Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung im Inland hat, fällt Erbschaftsteuer an. Steuerschuldner der Erbschaftsteuer ist der Erwerber. Bei Schenkungen ist auch der Schenkende neben dem Erwerber Steuerschuldner.
Das folgende Beispiel - Erbschaftsteuer und Verwandtschaftsgrad - beschreibt zwei häufig auftretende steuerliche Situationen:
| Ehegattin | Lebenspartnerin | |
| Höhe der Erbschaft | 750.000 EUR | 750.000 EUR |
| Erbschaftsteuerklasse: | I | III |
| Freibetrag: | 307.000 EUR | 5.200 EUR |
| Versorgungsfreibeträge: | 256.000 EUR | 0 EUR |
| Bemessungsgrundlage derErbschaftsteuer: | 187.000 EUR | 744.800 EUR |
| Erbschaftsteuersatz: | 11 % | 35 % |
| Erbschaftsteuer: | 20.570 EUR | 260.680 EUR |
Persönliche Freibeträge bei Schenkung- und Erbschaftsteuer (§§ 15, 16 ErbStG):
| Steuerklasse | Personenkreis | Freibetrag |
| I | Ehegatte | 307.000 EUR |
| Kinder und Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder | 205.000 EUR | |
| Alle anderen Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder, die Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen | 51.200 EUR | |
| II | Eltern und Voreltern (soweit nicht Steuerklasse II), Geschwister, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, Stiefeltern, Schwiegerkindern, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte | 10.300 EUR |
| III | alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen | 5.200 EUR |
Für den Ehegatten sowie die Kinder und Stiefkinder des Erblassers gilt zusätzlich zum persönlichen Freibetrag jeweils ein Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) in Höhe von
| Ehegatte | 256.000 EUR |
| Kinder bis zu 5 Jahren | 52.000 EUR |
| Kinder im Alter von 5-10 Jahren | 41.000 EUR |
| Kinder im Alter von 10-15 Jahren | 30.700 EUR |
| Kinder im Alter von 15-20 Jahren | 20.500 EUR |
| Kinder im Alter von 20-27 Jahren | 10.300 EUR |
| Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich | Vomhundertsatz in der Steuerklasse | Vomhundertsatz in der Steuerklasse | Vomhundertsatz in der Steuerklasse |
| EUR | I | II | III |
| 52.000 | 7 | 12 | 17 |
| 256.000 | 11 | 17 | 23 |
| 512.000 | 15 | 22 | 29 |
| 5.113.000 | 19 | 27 | 35 |
| 12.783.000 | 23 | 32 | 41 |
| 25.565.000 | 27 | 37 | 47 |
| über 25.565.000 | 30 | 40 | 50 |
Nach § 14 ErbStG werden alle Erwerbe derselben Person, die innerhalb der letzten 10 Jahre angefallen sind, für die Ermittlung des Wertes des steuerpflichtigen Erwerbs zusammengerechnet.
Beispiel: |
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Vermögensübertragung mit einer Kapitallebensversicherung Herr Müller, 75 Jahre alt, plant, seinem Enkel Florian, 20 Jahre alt, im Falle seines Todes einen Teil seines Vermögens, nämlich 50.000 EUR zu hinterlassen. Herr Müller möchte das Geld rentabel und sicher anlegen, zugleich aber auch im Sinne seines Enkels den Aspekt der Erbschaftsteuer berücksichtigen. Daher schließt Herr Müller einen Kapitallebensversicherungsvertrag ab, der wie folgt gestaltet wurde: Die Summe von 50.000 EUR zahlt Herr Müller in fünf Tranchen zu je 10.000 EUR im Jahr in den Vertrag. Versicherungsnehmer ist Großvater Müller. Er hat folglich alle Rechte - etwa das der Bezugsrechtsänderung - und Pflichten - die der Prämienzahlung - aus dem Vertrag. Herr Müller kann beispielsweise während der Vertragslaufzeit einen anderen Bezugsberechtigten benennen. Die Versicherungssumme bei Tod der versicherten Person oder nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer erhält der Versicherungsnehmer. Der Erbe - hier der Enkel Florian - ist versicherte Person. Damit der Erbe im Todesfall des Versicherungsnehmers auch in den Genuss des ihm zugedachten Vermögens kommt, muss der Versicherungsvertrag unter dem Punkt "Besondere Vereinbarungen" folgenden Passus enthalten: "Bei Ableben des Versicherungsnehmers tritt die versicherte Person mit allen Rechten und Pflichten in den Vertrag ein." |
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Stirbt der Versicherungsnehmer und bestehen keine Bezugsrechte zu Gunsten Dritter, fällt die Versicherungsleistung in den Nachlass.
Sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht dieselben Personen und stirbt der Versicherungsnehmer, bevor eine Versicherungsleistung fällig wurde, unterliegt der Erwerb der Versicherung beim neuen Versicherungsnehmer mit 2/3 der bis dahin eingezahlten Beiträge oder dem niedrigeren Rückkaufswert der Erbschaftsteuer (§ 12 Abs. 4 Bewertungsgesetz) Die Ende 2001 geplante Änderung des Bewertungsgesetzes ist nicht umgesetzt worden.
Die Einräumung eines Bezugsrechtes zu Gunsten eines Dritten stellt noch keinen erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb dar. Dies gilt sogar, wenn ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt wird. Erst der Eintritt des Versicherungsfalles löst beim Dritten die Steuerpflicht aus (BFH 11.07.1952 III 112/51 S, BStBl 1952 III, Seite 240 u. BFH 12.06.1953 III 19/52 S, BSTBl 1953 III, Seite 247).
Tritt der Erbfall vor Ablauf des 12. Vertragsjahres ein, erbt der Enkel Florian die vereinbarte Versicherungssumme und die angefallenen Gewinnanteile. Die Erträge aus dem Vertrag unterliegen nicht der Erbschaftsteuer. Die von Florians Großvater eingezahlte Versicherungsprämie (50.000 EUR) wäre zu zwei Dritteln, hier 33.333 EUR, zu versteuern. Allerdings gilt für Florian ein persönlicher Freibetrag von 51.200 EUR (Enkel; Steuerklasse I, 3). Erbschaftsteuer fällt also überhaupt nicht an.
| Prämie insgesamt: | 50.000 EUR |
| Jahresprämie: | 10.000 EUR |
| Versicherungsdauer: | 12 Jahre |
| Prämienzahldauer: | 5 Jahre |
| Versicherungssumme*: | 62.859 EUR |
| Ablaufleistung*: | 88.544 EUR |
| Steuerpflichtiger Betrag: | 33.333 EUR |
| Persönlicher Freibetrag: | 52.000 EUR |
| Tatsächlich zu versteuernder Betrag: | 0 EUR |
| Zu zahlende Erbschaftsteuer: | 0 EUR |
*Zu Grunde gelegt wurde ein Kapitallebensversicherungstarif. In die Ablaufleistung sind die Gewinnanteile eingerechnet. Diese können nicht garantiert werden.
Stirbt der Versicherungsnehmer vor der Einzahlung der fünf Jahresprämien, kann der Enkel als Bezugsberechtigter entweder:
als Versicherungsnehmer die noch ausstehenden Prämien selbst einzahlen oder
den Versicherungsvertrag beitragsfrei stellen.
Tritt der Erbfall nicht innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer ein, kann der Versicherungsnehmer entweder:
selbst über diesen Betrag verfügen oder
durch Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft an den Begünstigten, hier den Enkel Florian, eine Schenkung kurz vor Vertragsende vornehmen oder
die Versicherungsleistung in einem neuen Versicherungsvertrag anlegen.
Um den steuerlichen Vorteil dieser Vertragsgestaltung zu verdeutlichen, hier ein Vergleich zwischen einem Sparguthaben/Wertpapiervermögen und einem wie oben beschrieben gestalteten Kapitallebensversicherungsvertrag:
Der Enkel Florian erbt 88.544 EUR:
aus einem Sparguthaben/Wertpapiervermögen
aus einem Kapitallebensversicherungsvertrag, der wie oben beschrieben ausgestaltet wurde
| Sparguthaben / Wertpapiervermögen | Lebensversicherungsvertrag |
| 5 x 10.000 EUR Einzahlung | |
| Erbfall im 12. Vertragsjahr | |
| Steuerklasse I,3 | Steuerklasse I,3 |
| Freibetrag 51.200 EUR | Freibetrag 51.200 EUR |
| 88.544 EUR | 33.333 EUR (2/3 d. eingez. Beitr.) |
| - 51.200 EUR | - 51.200 EUR |
| 37.344 EUR x 7% | 0 EUR |
| --------------- | ------------- |
| = 2.614 EUR | = 0 EUR |
| Erbschaftsteuer | Erbschaftsteuer |
Das Beispiel zeigt, in welchem Maße sich durch die immer noch wenig genutzte Form der Vermögensübertragung durch eine Kapitalversicherung auf Seiten des Erben Steuern einsparen lassen, ohne dass der Erblasser die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen frühzeitig aufgeben muss.
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