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Die Versicherungsleistung aus z. B. einer Kapitallebensversicherung kann Gegenstand einer Verpfändung sein, wenn ein Schuldner diese zur Sicherung der Forderungen dem Gläubiger verpfändet. Die Verpfändung kommt im Gegensatz zur Abtretung nur bei einer konkret vorhandenen Forderung eines Gläubigers zu Stande und muss der dritten Partei (hier der Lebensversicherungsgesellschaft) ausdrücklich angezeigt werden. Die Pfändung kommt dann zum Tragen, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt und der Gläubiger das Pfandrecht geltend macht. Die Pfändung regelt sich nach den Bestimmungen des § 1280 BGB. Leistungen aus Versicherungsverträgen, die nach dem Altersvermögensgesetz gefördert werden, können nicht verpfändet werden.

Pfändung
Pfändungsschutz
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