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In der privaten Unfallversicherung kann jede Person, beginnend mit der Geburt, versichert werden, um vor den wirtschaftlichen Folgen eines Unfalls abgesichert zu sein. Nicht versicherbar sind Personen, die
an einer Geisteskrankheit leiden oder
die dauernd pflegebedürftig sind, d. h. dass sie die Verrichtungen des täglichen Lebens (Körperpflege7, Anziehen, Essen) überwiegend nicht ohne fremde Hilfe bewältigen können.
Der Versicherungsschutz erlischt für diese Personen automatisch, sobald sie pflegebedürftig oder geisteskrank geworden sind. Bereits entrichtete Beiträge für den Zeitraum, in dem keine Versicherbarkeit mehr besteht, werden zurückerstattet (§ 3 AUB 88 / § 3 AUB 94).
Für Personen mit körperlichen Fehlern, Gebrechen oder Krankheiten, bei denen infolge eines Unfalls mit einem Rückfall oder einer Verschlimmerung zu rechnen ist, können einschränkende Bedingungen vereinbart werden.

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