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Gemäß § 1 Nr. 1 der "Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen" sind im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude versichert. Um also Versicherungsschutz für ein bestimmtes Gebäude zu erhalten, muss dieses explizit im Versicherungsschein benannt sein.
Weiterhin ist Zubehör, das der Instandhaltung des Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, mitversichert. Dieses Zubehör muss sich jedoch im Gebäude befinden oder außen an dem Gebäude angebracht sein.
Beispiel: |
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Markisen, Beleuchtungsanlage oder Antennen, aber auch ein Rasenmäher, der zur Pflege des Grundstückes dient. |
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Weiteres Zubehör und sonstige Gebäudebestandteile auf dem Versicherungsgrundstück sind nur auf Grund besonderer Vereinbarung versichert. Nicht versichert sind in das Gebäude eingebrachte Sachen, die ein Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt. Diese Gebäudebestandteile sind über die Hausratversicherung des Mieters versichert.

Grundstücksbestandteile / Wohngebäude
Zubehör / Wohngebäude
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