Bei der Versicherungsform "wen es angeht" wird die versicherte Person bei Vertragsabschluss nicht näher bezeichnet. Im Schadensfall muss derjenige, "den es angeht", also der Geschädigte, seinen Anspruch durch Vorlage des Versicherungsscheines nachweisen. Diese Vertragsform ist in der Seetransportversicherung üblich.