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Der Antrag auf eine Versicherung wird vom Versicherungsnehmer auf einem speziellen Vordruck gestellt, in dem Fragen zu dem zu versichernden Risiko gestellt werden. Eine richtige und vollständige Beantwortung der Fragen gehört zu den Obliegenheiten des Antragstellers.
Mit dem Antrag selbst kommt noch kein Versicherungsvertrag zu Stande. Es besteht auch noch kein Versicherungsschutz; dieser setzt die Zahlung der ersten Prämie voraus oder eine vorläufige Deckungszusage seitens des Versicherers.
Beim Ausfüllen eines Versicherungsantrages ist Folgendes zu beachten:
Der Antragsteller ist für alle im Antrag gemachten Angaben selbst verantwortlich.
Alle Angaben müssen wahrheitsgemäß und vollständig sein.
Falsche und unvollständige Angaben seitens des Antragstellers führen im Versicherungsfall zur Leistungsfreiheit des Versicherers (§ 18 VVG).
Mündliche Zusagen und Verabredungen seitens des Vertreters auf die Versicherungsleistung, zum Beispiel die Gewinnprognosen, sind rechtlich unwirksam und haben für die Versicherungsgesellschaft keinerlei rechtliche Bedeutung.
In der Regel füllt der Versicherungsvertreter den Antrag für den Antragsteller aus.
Praxistipp: |
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Lesen Sie den Antrag nach dem Ausfüllen und vor der Unterschrift gründlich durch und klären Sie eventuell auftretende Fragen. Kann der Vertreter diese nicht oder nur unzulänglich beantworten, unterschreiben Sie den Vertrag nicht. |
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Im Leistungsfall kann es besonders im Bereich der Personenversicherung dann zu erheblichen Differenzen zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem Versicherungsnehmer kommen, wenn sich herausstellt, dass Vorschäden, Krankheiten, Unfälle usw. die der Antragsteller hatte, im Antrag nicht vollständig aufgeführt wurden.
Auch wenn ein Vertreter den Antrag ausgefüllt hat, wird die Versicherungsgesellschaft unter Berufung auf den § 44 VVG den Versicherten darauf hinweisen, dass die Angaben im Antrag dem Versicherer gemacht werden müssen. Nur diese Angaben seien wirksam. Es sei daher unerheblich, ob der Antragsteller diese Informationen dem Vertreter gegeben habe und der Vertreter diese nicht in dem Versicherungsantrag angegeben habe. § 44 VVG legt fest, dass die Kenntnis eines nur mit der Vermittlung betrauten Vertreters nicht der Kenntnis der Versicherungsgesellschaft gleicht.
In solchen Fällen wurde die Sachlage vom BGH jedoch zu Gunsten der Versicherten richtig gestellt (BGH 11.11.1987 - IVa ZR 240/86, veröffentlicht in: MDR 1988, S. 387 und BGH 23.05.1989 - IVa ZR 72/88, veröffentlicht in: NJW 1989, S. 2060): Wenn der Antragsteller die Fragen des Versicherungsantrages mündlich beantwortet und die schriftliche Ausfertigung dem Versicherungsvertreter überlässt, erfüllt der Antragsteller seine Obliegenheiten, alle bekannten, erheblichen Umstände richtig und vollständig anzugeben. Trägt der Versicherungsvertreter aber weniger in den Versicherungsantrag ein, als ihm der Antragsteller mitteilt, dann muss sich die Versicherungsgesellschaft diese mündlichen Informationen zurechnen lassen.
Der hier von Versicherungsgesellschaften vorgeschobene § 44 VVG betrifft nur die "aktive Stellvertretung", also Fälle in denen der Versicherungsvertreter selbst Rechtsgeschäfte tätigt, etwa Verträge abschließt, Verträge kündigt, Vertragsänderungen selbstständig vornimmt usw. Dies ist nicht der Fall, wenn der Vertreter mündliche Informationen seitens des Antragstellers erhalten und diese nicht im Versicherungsantrag vermerkt hat. Er ist diesem Fall nur "passiver Stellvertreter". Er nimmt Angaben zum Vertrag entgegen, und folglich muss sich die Versicherungsgesellschaft diese Angaben bei der Antragstellung zurechnen lassen.

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