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Versicherungsfall / Unfallversicherung

In der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es folgende Versicherungsfälle:

Während die Krankenversicherung bei jeder Krankheit Leistungen gewährt, untersucht die Unfallversicherung zunächst, ob ein Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall bzw. der Krankheit sowie zwischen dem Unfall bzw. der Krankheit und dem Schaden besteht.

Ein Versicherungsfall liegt in der gesetzlichen Unfallversicherung folglich nur dann vor, wenn ein Unfall bzw. eine Krankheit in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht und zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Mitversichert in der gesetzlichen Unfallversicherung sind auch:

Als Versicherungsfall in der privaten Unfallversicherung gilt ein Unfall im Sinne der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB), d. h. wenn der Versicherte

Zu den Obliegenheiten des privat Unfallversicherten bei Eintritt des Versicherungsfalls gehören:

Ist der Tod Folge des Unfalls, muss dieses Ereignis dem Versicherer innerhalb von 48 Stunden telegrafisch gemeldet werden. Das gilt auch dann, wenn der Unfall bereits angezeigt ist. Dem Versicherer ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt vornehmen zu lassen, § 9 VII AUB 88 / § 9 VII AUB 94.

Nach den AUB 99 ist die telegrafische Meldung nicht mehr erforderlich.

Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheiten nach Eintritt des Unfalls ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Unfalls noch auf die Leistungsbemessung hat, (§ 10 AUB 88/94 ,8 AUB 99).


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