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In der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es folgende Versicherungsfälle:
den Arbeitsunfall und dem Arbeitsunfall gleichgestellte Unfälle sowie
die Berufskrankheit (§ 7 Abs. 1 SGB VII).
Während die Krankenversicherung bei jeder Krankheit Leistungen gewährt, untersucht die Unfallversicherung zunächst, ob ein Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall bzw. der Krankheit sowie zwischen dem Unfall bzw. der Krankheit und dem Schaden besteht.
Ein Versicherungsfall liegt in der gesetzlichen Unfallversicherung folglich nur dann vor, wenn ein Unfall bzw. eine Krankheit in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht und zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Mitversichert in der gesetzlichen Unfallversicherung sind auch:
mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls (§ 11 SGB VII). Darunter versteht man Gesundheitsschäden oder den Tod des Versicherten infolge
der Durchführung einer Heilbehandlung, berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation oder einer Maßnahme nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung,
der Wiederherstellung oder Erneuerung eines Hilfsmittels,
der zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordneten Untersuchung einschließlich der dazu notwendigen Wege;
der Gesundheitsschaden einer Leibesfrucht (§ 12 SGB VII) infolge eines Versicherungsfalls der Mutter während der Schwangerschaft. Bei einer Berufskrankheit als Versicherungsfall genügt, dass der Gesundheitsschaden der Leibesfrucht durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, eine Berufskrankheit der Mutter zu verursachen;
Sachschäden bei Hilfeleistungen (§ 13 SGB VII), die Personen bei der Unterstützung von Diensthandlungen einer öffentlichen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, bei der Hilfe bei Unglücks- und Notfällen, der Blut- oder Organspende, bei der Verfolgung oder Festnahme einer einer Straftat verdächtigen Person oder beim Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen erlitten haben.
Als Versicherungsfall in der privaten Unfallversicherung gilt ein Unfall im Sinne der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB), d. h. wenn der Versicherte
durch ein plötzlich
von außen auf seinen Körper wirkendes
Ereignis (Unfallereignis)
unfreiwillig
eine Gesundheitsschädigung erleidet, vgl. § 1 AUB 88 / § 1 AUB 94 / 1.3 AUB 99
Zu den Obliegenheiten des privat Unfallversicherten bei Eintritt des Versicherungsfalls gehören:
unverzügliche Hinzuziehung eines Arztes,
unverzügliche Unterrichtung des Versicherers,
Einhaltung der ärztlichen Anordnungen und Bemühen, die Unfallfolgen möglichst zu mindern,
wahrheitsgemäßes Ausfüllen der Unfallanzeige und unverzügliche Rücksendung an den Versicherer,
unverzügliche Erteilung geforderter sachdienlicher Hinweise,
Untersuchung bei vom Versicherer beauftragten Ärzten (Kosten trägt der Versicherer),
Ermächtigung von Ärzten, anderen Versicherern und
Versicherungsträgern sowie von Behörden zur Erteilung erforderlicher
Auskünfte,
(vgl. § 9 AUB 88 / § 9 AUB
94 / 7 AUB 99).
Ist der Tod Folge des Unfalls, muss dieses Ereignis dem Versicherer innerhalb von 48 Stunden telegrafisch gemeldet werden. Das gilt auch dann, wenn der Unfall bereits angezeigt ist. Dem Versicherer ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt vornehmen zu lassen, § 9 VII AUB 88 / § 9 VII AUB 94.
Nach den AUB 99 ist die telegrafische Meldung nicht mehr erforderlich.
Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheiten nach Eintritt des Unfalls ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Unfalls noch auf die Leistungsbemessung hat, (§ 10 AUB 88/94 ,8 AUB 99).

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