Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Versicherungsunternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Versicherungsunternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Versicherungskonzern. Ebenso liegt ein Versicherungskonzern vor, wenn rechtlich selbständige Versicherungsunternehmen , ohne daß das eine Versicherungsunternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt sind, § 18 AktG. Ein Versicherungskonzern bedarf der staatlichen Zulassung und unterliegt genau wie ein einzelnes Versicherungsunternehmen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 VAG der Versicherungsaufsicht durch die BaFin .