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Versicherungsschutz - Beginn / PKV

Im Gegensatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung, wo der Versicherungsschutz grundsätzlich mit der Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung beginnt, ist der Beginn des Versicherungsschutzes in der privaten Krankenversicherung vertraglich geregelt.

Gemäß den Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 94 Krankheitskosten-/KrankenhaustagegeldVB) und für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 94 Krankentagegeld-VB) sind 3 Beginne bzw. Versicherungsbeginne zu differenzieren:

1. Formeller Versicherungsbeginn

Der formelle Beginn liegt vor, wenn der Versicherungsvertrag zu Stande gekommen bzw. abgeschlossen wurde. Mit dem Krankenversicherungsantrag macht der Antragsteller dem Versicherer ein Angebot. Nimmt der Versicherer das Angebot an, so ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sobald die Versicherungspolice oder eine schriftliche Annahmeerklärung dem Antragsteller zugegangen ist.

2. Technischer Versicherungsbeginn

Der technische Beginn ist der Zeitpunkt, der im Versicherungsschein als Versicherungsbeginn bezeichnet ist. Das ist immer der 1. eines Monats. Mit dem technischen Versicherungsbeginn beginnt gleichzeitig die Zeit, für die die vereinbarten Beiträge zu entrichten sind. Ferner beginnen mit dem technischen Beginn die Wartezeiten sowie das erste Versicherungsjahr. Der technische Beginn ist zudem maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des jeweiligen Eintrittsalters.

3. Materieller Versicherungsbeginn

Mit dem materiellen Beginn beginnt die Dauer der materiellen Gefahrtragung, also die Leistungspflicht des Versicherers bei Eintritt eines Versicherungsfalls. Der materielle Versicherungsbeginn in der privaten Krankenversicherung ist in § 2 MB/KK 94 bzw. MB/KT 94 geregelt: Der Versicherungsschutz (= materieller Versicherungsbeginn) beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (= technischer Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Vertrages (= formeller Versicherungsbeginn) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des technischen Versicherungsbeginns eingetreten sind, wird nicht geleistet. Versicherungsfälle, die nach dem formellen Versicherungsbeginn eingetreten sind, sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor dem technischen Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt.

Abweichend von anderen Versicherungssparten ist der Versicherungsschutz bzw. der materielle Versicherungsbeginn in der privaten Krankenversicherung nicht an die Einlösung des Versicherungsscheins gebunden. Eine Einlösungsklausel oder erweiterte Einlösungsklausel ist in der privaten Krankenversicherung nicht existent. Bei Nichtzahlung der Erstprämie durch den Versicherungsnehmer kann der Versicherer den Rücktritt erklären (innerhalb von 3 Monaten). Der Versicherungsschutz entfällt dann rückwirkend.


Versicherungsschutz - Geltungsbereich / PKV

Private Krankenversicherung

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