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Im Gegensatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung, wo der Geltungsbereich des Versicherungsschutzes sich grundsätzlich auf die Bundesrepublik Deutschland erstreckt (Ausnahmen: die EU-Verordnung, das Sozialversicherungsabkommen), ist der Geltungsbereich in der Privaten Krankenversicherung in der Regel weiter gefasst.
Gemäß den Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 94 Krankheitskosten-/KrankenhaustagegeldVB) erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Heilbehandlungen in Europa. Der Versicherungsschutz kann jedoch durch Vereinbarung auch auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden. In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass das Versicherungsverhältnis mit dem Wegzug des Versicherungsnehmers aus dem Tätigkeitsgebiet des Versicherers endet, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss jedoch der außereuropäische Auslandaufenthalt wegen einer notwendigen Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz längstens für weitere zwei Monate, sofern die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann.
Gemäß den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 94 Krankentagegeld-VB) erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Deutschland. Bei einem Aufenthalt im europäischen Ausland wird für eine dort akut eingetretene Krankheit oder einen Unfall das Krankentagegeld in vertraglichem Umfang für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus gezahlt; für einen Aufenthalt im außereuropäischen Ausland können besondere Vereinbarungen getroffen werden.

Private Krankenversicherung
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