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Das Versicherungsteuergesetz (VersStG 1996) sieht vor, dass auf Versicherungsentgelteeine Versicherungsteuer zu entrichten ist. Unter den Begriff des Versicherungsentgelts fallen
die zu zahlende Versicherungsprämie,
Nebengebühren, z. B. Ausfertigungsgebühr, Hebegebühr.
Versicherungsentgelte unterliegen jedoch nur dann der Steuerpflicht, wenn es sich um Entgelte handelt, die auf der Grundlage eines Individualversicherungsvertrages zu zahlen sind. Sozialversicherungsbeiträge unterliegen dagegen nicht der (Versicherungs-)Steuerpflicht. Beiträge an das Finanzamt sind ferner nur dann abzuführen, wenn
der zur Zahlung verpflichtete Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt im Geltungsbereich des VersStG 1996, der Bundesrepublik Deutschland, hat;
der versicherte Gegenstand, z. B. Produktionsgüter, Wohn- und Geschäftsgebäude, sich im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages im Geltungsbereich des Gesetzes, der Bundesrepublik Deutschland, befunden haben.
Steuerpflichtig sind grundsätzlich Entgelte aller Versicherungssparten. Es gibt jedoch Ausnahmen, die in § 4 VersStG 1996 ausdrücklich genannt sind. Ausgenommen sind u. a. folgende Sparten:
die Lebensversicherung,
die Krankenversicherung,
die Pflegeversicherung
die Viehversicherung, wenn eine Versicherungssumme von 3.800 EUR nicht überschritten wird,
die Transportversicherung, wenn die Versicherung für Güter abgeschlossen worden ist, die ausschließlich im Ausland transportiert werden.
Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 16 % des zu zahlenden Versicherungsentgeltes. Es gelten aber folgende Ausnahmen hinsichtlich des geltenden Steuersatzes:
| Feuer- Betriebsunterbrechungsversicherung | 11,00 % |
| Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr | 3,20 % |
| Schiffskaskoversicherung | 2,00 % |
| Gebäudeversicherung | 14,75 %* |
| Hausratversicherung | 15,00 %* |
Für die Hagelversicherung werden in der Regel für jedes Versicherungsjahr 0, 20 EUR pro 1.000 EUR der Versicherungssumme als Steuer erhoben.
Von der Versicherungsteuer zu unterscheiden ist die Besteuerung von Zinserträgen z. B. bei der Lebensversicherung und die Besteuerung von Erträgen bei Rentenleistungen im Rahmen der Krankenversicherungen.

Kapitallebensversicherung
Hausratversicherung
Wohngebäudeversicherung
Feuerschutzsteuer
Anmerkung 1:
*Der abweichende Steuersatz gilt nur, wenn für den
Feuerversicherungsschutzanteil der Gebäude- oder Hausratversicherung eine
Feuerschutzsteuer zu entrichten ist.
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