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Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist ein privates Versicherungsunternehmen auf der Basis eines rechtsfähigen Vereins, dessen Mitglieder die Versicherungsnehmer sind.
Die Vereinsmitglieder tragen das Geschäftsrisiko und müssen im Falle von Verlusten durch Mitgliedsbeiträge, Umlagen oder Nachschüsse die Risiken gegenüber dem Verein decken (§ 19, § 24 Abs. 3, § 501 VAG). Erwirtschaftet der Verein dagegen Überschüsse, haben die Mitglieder Anspruch auf den Anteil des Jahresüberschusses und des möglichen Liquiditätsüberschusses. Sie sind an der Verwaltung des Vereines beteiligt. Auch Nichtmitglieder können bei großen Vereinen unter Umständen versichert werden. Die nähere gesetzliche Regelung ist in den §§ 15 - 53b VAG enthalten.
Rechtsfähigkeit erlangt der Verein dadurch, dass ihm die Versicherungsaufsicht erlaubt, als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) eine Unternehmung zu betreiben. Der Verein erlangt dann den Status eines Kaufmannes im Sinne des Handelsgesetzbuches. Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die oberste Versammlung, die aus Mitgliedern oder Mitgliedervertretern bestehen. Zudem gelten die rechtlichen Regelungen für die Aktiengesellschaften (§§ 34 - 36 VAG) und für die Rechnungslegung (§ 36a VAG).
Für die kleineren Versicherungsvereine, die nur einem bestimmten Personenkreis oder bestimmte Risiken versichern und / oder örtlich begrenzt sind, gelten vereinfachte gesetzliche Bestimmungen (§ 53 VAG). Diese Vereine sind im Unterschied zu den vorher genannten Versicherungsvereinen keine Kaufleute im Sinne des HGB, sie können auch keine Nichtmitglieder versichern.

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