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Versicherungsvertrag

Inhaltsübersicht
1. Wesen des Versicherungsvertrags
2. Form des Versicherungsvertrages
3. Vorläufige Deckungszusage
4. Versicherungsbeginn
5. Versicherungspolice
6. Versicherungsdauer
7. Verjährung
8. Pflichten des Versicherungsnehmers
9. Pflichten des Versicheres
10. Beendigung des Versicherungsvertrages

Vertragspartner eines Versicherungsvertrages (§ 1 ff. VVG) sind der Versicherer einerseits, der Versicherungsnehmer andererseits. Der Versicherer übernimmt gegen eine bestimmte Geldsumme (Prämie) gegenüber dem Versicherungsnehmer die Gefahr eines eventuell auftretenden Personen- oder Sachschadens, dem versicherten Risiko (Versicherungsprinzip). Möglich ist auch die Versicherung für fremde Rechnung, also zu Gunsten einer dritten Person.

Der Versicherer gibt gegenüber dem Versicherten ein Leistungsversprechen für die Zukunft ab, für den so genannten Versicherungsfall. Dies ist das wesentliche Element eines Versicherungsvertrages.

Der Versicherer ist eine juristische Person des Privatrechtes und entweder als Versicherungsgesellschaft (AG) oder als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit organisiert. Diese beiden Organisationsformen sind vom Gesetzgeber festgelegt.

1. Wesen des Versicherungsvertrags

Der Versicherungsvertrag ist ein privatrechtlicher gegenseitiger Vertrag, der mit einem Garantievertrag oder einer Ausfallbürgschaft zu vergleichen ist. Der Versicherungsvertrag unterliegt aber dennoch gewissen Sonderbestimmungen. Diese privatrechtliche Regelung des Versicherungsvertragsgesetzes gilt auch dann, wenn eine Versicherungspflicht - zum Beispiel in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung - besteht.

Das Versicherungsvertragsgesetz gilt nicht für:

Im Versicherungsvertragswesen gibt es zwei Grundtypen:

2. Form des Versicherungsvertrages

Der Abschluss eines Versicherungsvertrages ist an keine besondere Form gebunden. Der Vertrag kann durch einen Versicherungsvertreter (§§ 43 ff. VVG) , durch einen Versicherungsmakler (§ 93 HGB) oder auch direkt beim Versicherungsunternehmen, ohne einen dazwischen geschalteten Vertreter, abgeschlossen werden. Dabei ist die zuletzt genannte Möglichkeit, der direkte Vertragsabschluss mit einem Versicherungsunternehmen, in der Regel die kostengünstigste Form für den Versicherungsnehmer. Allerdings sollte der potenzielle Versicherungsnehmer bei dieser Möglichkeit des Vertragsabschlusses das zu versichernde Risiko in schriftlicher Form dem Versicherungsunternehmen genau beschreiben; die Last der Anzeigepflicht liegt vollständig bei ihm.

3. Vorläufige Deckungszusage

Sowohl der Versicherungsvertreter als auch der Versicherungsmakler sind berechtigt, eine vorläufige Deckungszusage zu erteilen. Diese Vollmacht gilt auch dann, wenn der Vertreter oder der Makler keine Abschlussvollmacht besitzt. Die vorläufige Deckungszusage ist ein zeitlich begrenztes, rechtlich selbstständiges Versicherungsverhältnis. Das Versicherungsunternehmen verpflichtet sich dem Versicherungsnehmer gegenüber im Versicherungsfall zur Leistung. Dieses vorläufige Vertragsverhältnis endet, wenn das Versicherungsunternehmen den Versicherungsvertrag annimmt oder den Vertrag ablehnt.

4. Versicherungsbeginn

Der Versicherungsbeginn ist immer auf den Mittag des Tages festgelegt, an dem der Vertrag abgeschlossen wird (§ 7 VVG). Es ist allerdings möglich, den Versicherungsvertrag rückwirkend zu vereinbaren (§ 2 VVG). Allerdings ist der Versicherer von der Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalles vor Vertragsabschluss hatte.

Das Versicherungsunternehmen haftet dann, wenn es den Abschluss des Versicherungsvertrages schuldhaft verzögert.

5. Versicherungspolice

Nach Abschluss des Vertrages ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer eine Versicherungsurkunde, den Versicherungsschein oder Versicherungspolice, auszustellen sowie einen Abdruck der gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen auszuhändigen. Verloren gegangene Versicherungsscheine muss die Versicherungsgesellschaft dem Versicherungsnehmer ersetzen (§ 3 VVG). Der Versicherungsschein ist eine Beweisurkunde über den zu Stande gekommen Versicherungsvertrag. Es gelten die Vorschriften über die Legimitationspapiere, wenn der Versicherungsschein auf den Inhaber ausgestellt wird (§ 4 VVG, § 808 BGB). Wenn der Inhalt des Versicherungsscheines vom Inhalt des Versicherungsantrages oder den getroffenen Vereinbarungen abweicht, dann gilt die Vertragsabweichung als vom Versicherungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht innerhalb von vier Wochen nach Empfang des Versicherungsscheines widerspricht (§ 5 VVG).

6. Versicherungsdauer

Der Versicherungsvertrag wird für eine bestimmte Dauer (Versicherungsdauer, Versicherungsperiode) abgeschlossen. Der Versicherungsvertrag verlängert sich stillschweigend für je ein Jahr - eine längere Frist ist nicht möglich -, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf des Vertrages durch den Versicherungsnehmer gekündigt wird.

Die Widerrufsfrist für Verträge, die über ein Jahr Versicherungsdauer abgeschlossen werden, beträgt seitens des Versicherungsunternehmens 10 Tage. Verträge, die eine Laufzeit von mehr als drei Jahre haben, können zum Ende des dritten Jahres und dann im jedem folgenden Jahr durch die Vertragspartner gekündigt werden (§ 8 VVG).

7. Verjährung

Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach einer Frist von zwei Jahren, bei Lebensversicherungen nach fünf Jahren. Die Verjährung tritt jeweils nach Ende des Jahres ein, in dem die vereinbarte Versicherungsleistung verlangt werden konnte (§ 12 Abs. 3 VVG). Lehnt die Versicherungsgesellschaft eine Ersatzleistung ab, dann muss der Versicherungsnehmer innerhalb eines halben Jahres nach der Ablehnung seinen Anspruch auf Ersatz gerichtlich geltend machen, sonst ist die Versicherungsgesellschaft von ihrer Leistungspflicht befreit (§ 12 Abs. 3 VVG).

8. Pflichten des Versicherungsnehmers

Der Versicherungsnehmer hat aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherer gegenüber bestimmte Pflichten:

9. Pflichten des Versicheres

Auch der Versicherer hat dem Vertragspartner gegenüber Verpflichtungen:

Wenn die notwendigen Ermittlungen zum Versicherungsfall abgeschlossen sind, tritt die Fälligkeit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer ein. Der Versicherer ist dann in der Leistungspflicht. Hat der Versicherer einen Monat nach Eingabe der Schadensanzeige nicht auf den Anspruch reagiert, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen, Verzugszinsen und bei der rechtlichen Geltendmachung vor Gericht auch die Prozesskosten von der Versicherungsgesellschaft verlangen (§ 11 VVG).

10. Beendigung des Versicherungsvertrages

Möglichkeiten zur Beendigung eines Versicherungsvertrages sind:





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