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| Versicherungslexikon | |
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| 1. | Wesen des Versicherungsvertrags |
| 2. | Form des Versicherungsvertrages |
| 3. | Vorläufige Deckungszusage |
| 4. | Versicherungsbeginn |
| 5. | Versicherungspolice |
| 6. | Versicherungsdauer |
| 7. | Verjährung |
| 8. | Pflichten des Versicherungsnehmers |
| 9. | Pflichten des Versicheres |
| 10. | Beendigung des Versicherungsvertrages |
Vertragspartner eines Versicherungsvertrages (§ 1 ff. VVG) sind der Versicherer einerseits, der Versicherungsnehmer andererseits. Der Versicherer übernimmt gegen eine bestimmte Geldsumme (Prämie) gegenüber dem Versicherungsnehmer die Gefahr eines eventuell auftretenden Personen- oder Sachschadens, dem versicherten Risiko (Versicherungsprinzip). Möglich ist auch die Versicherung für fremde Rechnung, also zu Gunsten einer dritten Person.
Der Versicherer gibt gegenüber dem Versicherten ein Leistungsversprechen für die Zukunft ab, für den so genannten Versicherungsfall. Dies ist das wesentliche Element eines Versicherungsvertrages.
Der Versicherer ist eine juristische Person des Privatrechtes und entweder als Versicherungsgesellschaft (AG) oder als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit organisiert. Diese beiden Organisationsformen sind vom Gesetzgeber festgelegt.
Der Versicherungsvertrag ist ein privatrechtlicher gegenseitiger Vertrag, der mit einem Garantievertrag oder einer Ausfallbürgschaft zu vergleichen ist. Der Versicherungsvertrag unterliegt aber dennoch gewissen Sonderbestimmungen. Diese privatrechtliche Regelung des Versicherungsvertragsgesetzes gilt auch dann, wenn eine Versicherungspflicht - zum Beispiel in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung - besteht.
Das Versicherungsvertragsgesetz gilt nicht für:
die öffentlich-rechtlichen Sonderbestimmungen der Sozialversicherung,
für die Rückversicherung
für die Seeversicherung, für die Sonderbestimmungen nach den §§ 778 ff. HGB gelten.
Im Versicherungsvertragswesen gibt es zwei Grundtypen:
die Personenversicherungen, Lebens-, Unfall- und private Rentenversicherungen. Hier zahlt der Versicherer im Versicherungsfall dem Versicherungsnehmer einen vertraglich vereinbarten Betrag an Kapital oder in Form einer Rente aus.
die Schadenversicherungen, also Feuer-, Transport-, Haftpflicht-, Hausrat-, Wasserleitungsversicherungen und andere Sachversicherungen, bei denen sich der Versicherer im Schadensfall gegenüber dem Versicherungsnehmer verpflichtet hat, den eingetretenen Vermögensschaden, wie er im Versicherungsvertrag vereinbart wurde, zu ersetzen
Der Abschluss eines Versicherungsvertrages ist an keine besondere Form gebunden. Der Vertrag kann durch einen Versicherungsvertreter (§§ 43 ff. VVG) , durch einen Versicherungsmakler (§ 93 HGB) oder auch direkt beim Versicherungsunternehmen, ohne einen dazwischen geschalteten Vertreter, abgeschlossen werden. Dabei ist die zuletzt genannte Möglichkeit, der direkte Vertragsabschluss mit einem Versicherungsunternehmen, in der Regel die kostengünstigste Form für den Versicherungsnehmer. Allerdings sollte der potenzielle Versicherungsnehmer bei dieser Möglichkeit des Vertragsabschlusses das zu versichernde Risiko in schriftlicher Form dem Versicherungsunternehmen genau beschreiben; die Last der Anzeigepflicht liegt vollständig bei ihm.
Sowohl der Versicherungsvertreter als auch der Versicherungsmakler sind berechtigt, eine vorläufige Deckungszusage zu erteilen. Diese Vollmacht gilt auch dann, wenn der Vertreter oder der Makler keine Abschlussvollmacht besitzt. Die vorläufige Deckungszusage ist ein zeitlich begrenztes, rechtlich selbstständiges Versicherungsverhältnis. Das Versicherungsunternehmen verpflichtet sich dem Versicherungsnehmer gegenüber im Versicherungsfall zur Leistung. Dieses vorläufige Vertragsverhältnis endet, wenn das Versicherungsunternehmen den Versicherungsvertrag annimmt oder den Vertrag ablehnt.
Der Versicherungsbeginn ist immer auf den Mittag des Tages festgelegt, an dem der Vertrag abgeschlossen wird (§ 7 VVG). Es ist allerdings möglich, den Versicherungsvertrag rückwirkend zu vereinbaren (§ 2 VVG). Allerdings ist der Versicherer von der Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsfalles vor Vertragsabschluss hatte.
Das Versicherungsunternehmen haftet dann, wenn es den Abschluss des Versicherungsvertrages schuldhaft verzögert.
Nach Abschluss des Vertrages ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer eine Versicherungsurkunde, den Versicherungsschein oder Versicherungspolice, auszustellen sowie einen Abdruck der gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen auszuhändigen. Verloren gegangene Versicherungsscheine muss die Versicherungsgesellschaft dem Versicherungsnehmer ersetzen (§ 3 VVG). Der Versicherungsschein ist eine Beweisurkunde über den zu Stande gekommen Versicherungsvertrag. Es gelten die Vorschriften über die Legimitationspapiere, wenn der Versicherungsschein auf den Inhaber ausgestellt wird (§ 4 VVG, § 808 BGB). Wenn der Inhalt des Versicherungsscheines vom Inhalt des Versicherungsantrages oder den getroffenen Vereinbarungen abweicht, dann gilt die Vertragsabweichung als vom Versicherungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht innerhalb von vier Wochen nach Empfang des Versicherungsscheines widerspricht (§ 5 VVG).
Der Versicherungsvertrag wird für eine bestimmte Dauer (Versicherungsdauer, Versicherungsperiode) abgeschlossen. Der Versicherungsvertrag verlängert sich stillschweigend für je ein Jahr - eine längere Frist ist nicht möglich -, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf des Vertrages durch den Versicherungsnehmer gekündigt wird.
Die Widerrufsfrist für Verträge, die über ein Jahr Versicherungsdauer abgeschlossen werden, beträgt seitens des Versicherungsunternehmens 10 Tage. Verträge, die eine Laufzeit von mehr als drei Jahre haben, können zum Ende des dritten Jahres und dann im jedem folgenden Jahr durch die Vertragspartner gekündigt werden (§ 8 VVG).
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach einer Frist von zwei Jahren, bei Lebensversicherungen nach fünf Jahren. Die Verjährung tritt jeweils nach Ende des Jahres ein, in dem die vereinbarte Versicherungsleistung verlangt werden konnte (§ 12 Abs. 3 VVG). Lehnt die Versicherungsgesellschaft eine Ersatzleistung ab, dann muss der Versicherungsnehmer innerhalb eines halben Jahres nach der Ablehnung seinen Anspruch auf Ersatz gerichtlich geltend machen, sonst ist die Versicherungsgesellschaft von ihrer Leistungspflicht befreit (§ 12 Abs. 3 VVG).
Der Versicherungsnehmer hat aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherer gegenüber bestimmte Pflichten:
Hauptpflicht ist die Entrichtung der Versicherungsprämie (§ 1 Abs. 2 VVG). Die Höhe der Prämie richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung oder dem von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Tarif der Versicherungsgesellschaft. Zu der Versicherungsprämie hat der Versicherte die Versicherungsteuer zu bezahlen (§ 7 VersStG 1996). Beiträge, die an einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit entrichtet werden, gelten ebenfalls als Versicherungsprämien. Nach Aushändigung des Versicherungsscheines ist die Erstprämie zu zahlen (Vorprämie, § 35 VVG). Der Versicherer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Erstprämie oder eine vereinbarte Einmalzahlung nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt wird. Wird innerhalb von drei Monaten vom Versicherungsunternehmen dieser Anspruch nicht gerichtlich geltend gemacht, dann gilt dies als Rücktritt vom Vertrag (§ 38 VVG).
Steigt die Versicherungsprämie um mehr als 5 % des letzten oder um 25 % des ersten Beitrages, dann hat auch der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag aufzulösen (§ 31 VVG). Zahlt der Versicherungsnehmer nach Vertragsabschluss eine vereinbarte Folgeprämie nicht, dann kann die Versicherungsgesellschaft nach einer Nachzahlungsfrist von zwei Wochen den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Tritt in dieser Zeit der Versicherungsfall ein und der Versicherungsnehmer ist noch immer in Zahlungsverzug, dann ist der Versicherer von seiner Leistungpflicht befreit (§ 39 VVG).
Neben der Zahlungspflicht hat der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages die Pflicht, alle ihm bekannten Umstände, die für das zu versichernde Risiko wichtig sind, dem Versicherer anzugeben (Obliegenheiten). Tut der Versicherungsnehmer dies nicht oder macht er gegenüber der Versicherungsgesellschaft falsche Angaben, so hat der Versicherer die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme vom Vertrag zurückzutreten (§§ 16 ff. VVG) (Arglistige Täuschung). Das Versicherungsunternehmen ist dann von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt jedoch nur für schuldhafte Verletzungen der Obliegenheitspflicht durch den Versicherungsnehmer (§ 6 VVG). Auch jede erhebliche Erhöhung der versicherten Gefahr muss der Versicherungsnehmer der Versicherungsgesellschaft unverzüglich mitteilen. Versäumt er dies, kann das Versicherungsunternehmen den Vertrag fristlos kündigen und ist bei einem nach der Gefahrerhöhung eintretenden Versicherungsfall von der Leistungspflicht befreit (§§ 23 ff. VVG).
Bei Eintritt des Versicherungsfalles muss der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Es besteht für ihn die Pflicht, den Schaden abzuwenden bzw. den Schaden so gering wie möglich zu halten (§§ 32, 33 VVG). Der Versicherer ist aber nur dann von der Leistungspflicht befreit, wenn diesbezüglich ein Verschulden des Versicherungsnehmers nachgewiesen werden kann.
Auch der Versicherer hat dem Vertragspartner gegenüber Verpflichtungen:
Er ist verpflichtet, die im Vertrag zugesicherten Leistungen im Versicherungsfall zu erbringen. Das heißt im Einzelnen,
dass er den eingetretenen Schaden ersetzen muss,
dass er die Kosten für Ermittlung und Feststellung des eingetretenen Schadens ersetzt,
dass er die Aufwendungen trägt, die der Versicherungsnehmer zur Schadenabwendung bzw. zur Schadenminderung gemacht hat.
Nur wenn der Versicherer vertraglich dazu verpflichtet ist, trägt er auch die Kosten für die Hinzuziehung eines Gutachters (§ 66 VVG).
Der Schaden muss bis auf wenige Ausnahmen, etwa in der Glasversicherung, immer in Geld ersetzt werden (§ 49 VVG).
Wenn die notwendigen Ermittlungen zum Versicherungsfall abgeschlossen sind, tritt die Fälligkeit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer ein. Der Versicherer ist dann in der Leistungspflicht. Hat der Versicherer einen Monat nach Eingabe der Schadensanzeige nicht auf den Anspruch reagiert, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen, Verzugszinsen und bei der rechtlichen Geltendmachung vor Gericht auch die Prozesskosten von der Versicherungsgesellschaft verlangen (§ 11 VVG).
Möglichkeiten zur Beendigung eines Versicherungsvertrages sind:
Außerordentliche oder ordentliche Kündigung
Rücktritt des Versicherers
Ablauf der Versicherungsdauer
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