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Die Versicherungssumme ist der im Versicherungsvertrag vereinbarte Höchstbetrag, bis zu dem der Versicherer einzustehen hat.
Die Versicherungssumme darf den Wert der versicherten Sachen, der auf eine bestimmte Höhe vereinbart werden kann, nicht übersteigen. Ist die Versicherungssumme erheblich höher als der tatsächliche Versicherungswert (Überversicherung), kann jeder Vertragspartner die Herabsetzung der Versicherungssumme und damit verbunden der Versicherungsprämie verlangen (§ 51 VVG). Ist die Überversicherung vom Versicherungsnehmer in der Absicht geschlossen worden, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist der Versicherungsvertrag nichtig. Der Versicherungsgesellschaft stehen aber bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Deliktes die Versicherungsprämien zu (§ 51 Abs. 3 VVG).
Ist die Versicherungssumme niedriger als der tatsächliche Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles (Unterversicherung), so haftet der Versicherer grundsätzlich nur in einem entsprechenden Verhältnis (§ 56 VVG) (Schadenformel).
Im Folgenden werden die wichtigsten Berechnungsmaßstäbe für die Ermittlung der Versicherungswerte wichtiger gewerblicher Risiken dargelegt:
Bauleistungsversicherung nach ABU (MB) Bauwesen-VB: Der Versicherungswert berechnet sich nach der vertraglich festgelegten Bausumme der Bauleistung, allerdings ohne Mehrwertsteuer, zuzüglich
Baustoffe und Bauteile, die der Versicherungsnehmer liefert, zum Neuwert;
Baustoffe und Bauteile, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt, einschließlich der Kosten für die Anlieferung und dem Abladen, zum Neuwert;
Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe, die der Versicherungsnehmer oder der Auftraggeber liefert, zum Neuwert;
Stundenlohnarbeiten.
Bauleistungsversicherung nach ABN (MB) Gebäudeneubauten-VB: Der Versicherungswert errechnet sich wie folgt: Die Herstellungskosten der versicherten Bauleistung, abhängig auch davon, ob der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht, mit oder ohne Mehrwertsteuer, zuzüglich
Baustoffe oder Bauteile, die der Bauunternehmer liefert, zum Neuwert;
Baustoffe und Bauteile, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt, einschließlich der Kosten für die Anlieferung und das Abladen, zum Neuwert;
Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe zum Neuwert;
Stundenlohnarbeiten;
sonstige mitversicherte Sachen zum Neuwert.
Versicherung der Betriebseinrichtung
Der Versicherungswert für die Betriebseinrichtung, für die technische wie für die kaufmännische, ist der Wiederbeschaffungspreis. Dieser Wiederbeschaffungspreis ist zugleich der Neuwert der versicherten Sachen und setzt sich wie folgt zusammen:
Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer für eine neue Sache gleicher Art und Güte zu zahlen hat, unter Berücksichtigung von Rabatten;
Verpackungskosten;
Bezugskosten, einschließlich Fracht, Zoll usw.;
Montagekosten;
Fundamentierungskosten;
sonstige Kosten der Neubeschaffung, hierzu gehören auch betriebsinterne Kosten.
Bei Bestehen einer Zeitwertversicherung (wenn zum Beispiel der Zeitwert weniger als 40 % des Neuwerts beträgt) ist ein zustandsbedingter Abzug für das Alter und die Abnutzung vorzunehmen.
Betriebsschließungsversicherung
Versicherungswert sind Schließungsschäden, die nach Tagen entschädigt werden. Die Tagesentschädigung besteht aus Gewinn und Kosten. Die Tagesentschädigungssumme errechnet sich aus: Wochenumsatzsumme abzüglich des Wareneinsatzes = Gewinn und die Kosten. Die Tagesentschädigung errechnet sich, indem der Gewinn und die Kosten durch die Arbeitstage pro Woche dividiert werden.
Elektronikversicherung und Maschinenversicherung
Der Versicherungswert errechnet sich
bei Sachen mit einem Listenpreis aus dem gültigen Listenpreis, den Bezugs- und Montagekosten oder dem letzten Listenpreis, einschließlich Bezugs- und Montagekosten, die an die Änderungen des Preisgefüges angepasst sind.
bei Sachen ohne Listenpreis: aus dem Kauf- oder Lieferpreis im Neuzustand einschließlich der Bezugs- und Montagekosten, die jeweils an die Änderungen des Preisgefüges angepasst sind.
bei Gegenständen ohne Listenpreis oder für die ein Kauf- oder Lieferpreis nicht ermittelt werden kann: es werden diejenigen Kosten ersetzt, die notwendig sind, um die Sache in der vorliegenden Konstruktion und Abmessung herzustellen.
Feuer- und Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherungen
Versicherungswert ist der Betriebsgewinn und die Kosten, welche der Versicherungsnehmer ohne Unterbrechung des Betriebes im Bewertungszeitraum erwirtschaftet hätte.
Der Versicherungswert wird wie folgt ermittelt:
Umsatzerlös nach Abzug der Umsatzsteuer und Erlösschmälerungen abzüglich/zuzüglich
Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an eigenen fertigen oder halbfertigen Produkten
Endbestand oder Bestandserhöhung nach Gewinn und Verlust, Anfangsbestand oder Bestandsminderung nach Gewinn und Verlust
- aktivierte Eigenleistungen
- sonstige Erträge, die nach besonderer Vereinbarung mitversichert sind
- Entschädigungen aus einer Vorräteversicherung
- Anteil für die Betriebserhaltung
- Entschädigung aus der Betriebsunterbrechungsversicherung
Aufwendungen für Rohstoffe und bezogene Waren, einschließlich Lohn- und Lohnverarbeitungsaufwand sowie Aufwendungen für Hilfs- und Betriebsstoffe, Aufwendungen für bezogene Leistungen, wie Strom, Wärme, Gas und Wasser, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle, umsatzabhängige Versicherungsprämien und Ausgangsfrachten.
Bei der Vereinbarung unterjähriger Haftzeiten für Gehälter, Löhne und Provisionen sind diese Aufwendungen vom ermittelten Geschäftsergebnis abzuziehen und gesondert auszuweisen.
Zu beachten ist weiterhin, dass bei der Festsetzung der Versicherungssumme im Schadensfall der Bewertungszeitraum 12 Monate umfasst, je nach Eintritt und Dauer der Betriebsunterbrechung, die sowohl in das verflossene als auch in das folgende Jahr reichen kann. Aus diesem Grund ist das möglicherweise erwartete höhere Geschäftsergebnis des nächsten Jahres zu versichern, nicht aber weniger als das Ergebnis des Vorjahres.
Gebäudeversicherung
Der Versicherungswert ist der ortsübliche Bauwert, der so genannte Neubauwert. Er berechnet sich aus den Kosten für das Bauwerk, Baukonstruktion, Installation, betriebstechnische Anlagen, betriebliche Einbauten, besondere Bauausführungen und den Baunebenkosten. Nicht enthalten im Versicherungswert sind die Finanzierungskosten und auch nicht Gebühren für Notar und Gerichte.
Wenn dem Versicherungsvertrag die Positionen-Erläuterung für die Feuerversicherung von Fabriken und gewerblichen Anlagen zu Grunde liegt, sind, entsprechend dem modifizierten Versicherungswert, folgende Änderungen vorzunehmen:
./. Lastenaufzüge
./. Kessel, Rohrleitungen und Zubehör, die neben der Beheizung von Räumen oder der Wasserversorgung überwiegend der Kraft-, Wärme- oder Wasserversorgung von Betriebseinrichtungen dienen
./. maschinelle Lüftungs-, Klima- und Absauganlagen, die Betriebszwecken dienen
+ Kosten der Außenanlagen, die nicht bereits als Gebäudebestandteile erfasst sind, wie Einfriedungen, Hof- und Gehsteigbefestigungen, gemauerte Gruben, Blitzableiter, Fußbodenkanäle und Fahnenstangen.
Glasversicherung
Der Versicherungswert errechnet sich bei Objekten, die nach der Versicherungssumme versichert sind, aus den Kosten für die Ersatzbeschaffung. Bei der Pauschalversicherung nach dem Gebäudewert ist der Versicherungswert der ortsübliche Neubauwert. Bei der Versicherung nach Scheibengröße ist keine Versicherungssumme auszuweisen.
Montageversicherung
Versicherungswert ist hier der volle Kontraktpreis, der mit dem Besteller im Vertrag festgesetzt ist, wenigstens aber die Selbstkosten. Hinzu kommen die Kosten für Leistungen, die im Kontraktpreis nicht enthalten, aber dennoch mitversichert sind. Ebenso sind erhöhte Kosten für die Wiederbeschaffung im Schadensfall und der Neuwert für zusätzlich versicherte Montageausrüstungen enthalten.
Warentransportversicherung
Versicherungswert ist der gemeine Handelswert oder der gemeine Wert der Güter einschließlich Verpackung am Absendungsort bei Beginn der Versicherung. Hinzu kommen Versicherungskosten, endgültig bezahlte Fracht und sonstige Kosten, die entstehen, bis der Transporteur die Güter abnimmt.
Warenversicherungen (von Waren, die der Versicherungsnehmer herstellt)
Versicherungswert sind die Kosten der Neuherstellung, die sich zusammensetzen aus dem Wiederbeschaffungspreis für Rohstoffe, Naturerzeugnisse, Halbzeuge usw., Fertigungslöhnen, Fertigungskosten einschließlich Gemeinkosten und den Verwaltungsgemeinkosten.
Warenversicherungen (von Waren, mit denen der Versicherungsnehmer handelt)
Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungspreis. Dieser setzt sich zusammen aus dem Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer zu zahlen hat unter Berücksichtigung von Preisnachlässen, Verpackungskosten, Transportkosten wie Fracht, Zoll usw., Kosten der Einkaufsabteilung, Kosten des Entladens, Kosten des Auspackens, Kosten der Wareneingangskontrolle, Kosten der Einlagerung und des Einsortierens, Kosten des Auszeichnens und den anteiligen Kosten der Lagerbuchhaltung.

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