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Diese Versicherungsart versichert Schäden am Vermögen des Versicherungsnehmers, die durch Verfehlungen einer von ihm bestimmten Vertrauensperson entstehen.
Im Einzelnen handelt es sich um solche Schäden,
die eine im Versicherungsschein genannte Vertrauensperson durch vorsätzliche Handlungen verursacht hat. Unter dem Begriff der "vorsätzlichen Handlung" werden Handlungen verstanden, die nach gesetzlichen Bestimmungen über unerlaubte Handlungen zum Schadensersatz verpflichten;
die eine (nach den Zusatzbestimmungen "F") als Vertrauensperson genannte Person durch fahrlässige Handlungen verursacht hat. Unter fahrlässigen Handlungen werden diejenigen Handlungen verstanden werden, die nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichten;
die sich aus Ereignissen ergeben, die ohne Verschulden der im Versicherungsschein genannten Vertrauensperson eingetreten sind.
Dazu gehören
Raub, Erpressung, Betrug im Sinne des Strafgesetzbuches, auf dem Transportweg begangen gegen die Vertrauensperson,
Diebstahl von Werten, die sich in der unmittelbaren körperlichen Obhut der Vertrauensperson befanden oder seitens der Vertrauensperson verwahrt waren in Gebäuden oder Räumen bzw. Behältnissen in Gebäuden, auf die sich die Verfügungsgewalt des Versicherungsnehmers nicht erstreckt, sofern diese Werte unter Begehung eines schweren Diebstahls daraus entwendet worden sind,
das Verlieren anvertrauter Werte seitens der Vertrauensperson, wenn die Vertrauensperson zur Betreuung der Werte den Umständen nach nicht mehr in der Lage gewesen ist,
die Einwirkung von Feuer, durch das der Vertrauensperson anvertraute Gelder, geldwerte Zeichen oder Wertpapiere auf dem Transportweg vernichtet worden sind.
Damit die Versicherungsgesellschaft dem Versicherungsnehmer eine Entschädigung leistet, muss der Name der Vertrauensperson feststehen, die den Schaden verursacht hat.
Die Zusatzbedingungen "F" und "0" begrenzen die Entschädigungsleistung auf höchstens 12.500 EUR (die Höhe ist nach der Deregulierung von jeder Versicherungsgesellschaft frei wählbar) je Versicherungsfall.
Nicht versichert sind:
Schäden durch Vertrauenspersonen, deren Name nicht feststeht;
Schäden durch Vertrauenspersonen, von denen der Versicherungsnehmer wusste, dass diese solche vorsätzlichen Handlungen bereits früher begangen hat;
Schäden durch Datenmissbrauch außenstehender Dritter;
Schäden, die später als zwei Jahre nach dem Ereignis dem Versicherer gemeldet werden;
Schäden, die durch entgangenen Gewinn oder mittelbar entstehen;
Schäden, die durch Aufwendungen für einen Personenschaden entstehen;
-Schäden, die vom Versicherungsnehmer durch andere Versicherungszweige abgedeckt werden können, wenn nicht die Zusatzbedingungen "0" etwas anderes bestimmen;
Schäden, deren Ursachen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegen;
Schäden durch Krieg, innere Unruhen, behördliche Verfügungen, Kernenergie usw.
Nach den Zusatzbestimmungen "F" sind folgende Schäden nicht versichert:
Schäden an Sachen, die die Vertrauenspersonen nicht unmittelbar zu betreuen hatte;
Schäden an Fahrzeugen, an durch Fahrzeuge beförderten Werten oder durch Abhandenkommen von Werten aus Fahrzeugen;
Schäden, die bei der Bearbeitung, Gewährung oder Überwachung von Krediten entstehen;
Schäden, die bei technischer Planung sowie bei der Vorbereitung, Ausübung oder Überwachung einer technischen Tätigkeit entstehen.
Nach den Zusatzbedingungen "0" sind folgende Schäden nicht versichert:
Schäden an verwahrten Sachen durch Diebstahl aus Fahrzeugen;
Schäden durch Abhandenkommen von Fahrzeugen;
wenn während der Transporte, die außerhalb der Geschäftsräume des Versicherungsnehmers entstehen, die Vertrauenspersonen jünger als 18 oder älter als 65 Jahre sind oder nicht im Vollbesitz körperlicher oder geistiger Kräfte sind.
Die Versicherungsprämie kann mit der Versicherungsgesellschaft ausgehandelt werden.
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