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Vorsorgeaufwendungen sind Versicherungsbeiträge mit dem Zweck, den Steuerpflichtigen und seine Angehörigen gegen allgemeine Lebensrisiken wie Tod, Unfall, Krankheit, Invalidität, Haftungsansprüche Dritter usw. abzusichern. Bei Arbeitnehmern werden diese Beiträge zunächst in einem pauschalierten Verfahren durch die Vorsorgepauschale berücksichtigt. Höhere Aufwendungen können im Rahmen der Höchstbeträge des § 10d EStG 1997 bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden.
Die als Vorsorgeaufwendungen bezeichneten Beiträge zu Versicherungen und Bausparkassen sind abschließend im § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1997 geregelt und nur im Rahmen bestimmter Höchstbeträge als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig.
Voraussetzung für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen ist, dass sie
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nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, z. B. Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung § 3 Nr. 62 EStG 1997 oder Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, die auf steuerfreien Arbeitslohn entfallen (BFH, BStBl. 1981 II 530); |
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an Versicherungsunternehmen oder Bausparkassen geleistet werden, die Ihren Sitz oder Ihre Geschäftsleitung im Inland haben oder denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt worden ist (vgl. Anlage 5 zu den EStR - Verzeichnis der im Inland zugelassenen ausländischen Versicherungen); |
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keine vermögenswirksame Leistungen darstellen. |
Zu den als Sonderausgaben begünstigten Vorsorgeaufwendungen gehören:
Krankenversicherung
Es ist
unerheblich, ob die Beiträge auf Grund einer privaten oder gesetzlichen
Krankenversicherung gezahlt werden. Zu den Krankenversicherungen gehört
auch die Krankentagegeldversicherung (BFH 22.05.69 BStBl. II S.
489)
Pflegeversicherung
Auch hier
sind sowohl Beiträge zur gesetzlichen als auch zu einer privaten
Pflegeversicherung begünstigt.
Haftpflichtversicherung
Hierunter fallen nicht nur die "typischen" Aufwendungen für eine private
Haftpflicht und die Kfz-Haftpflicht, sondern auch Aufwendungen für eine
Jagd-, Hunde- und Pferdehaftpflicht usw. Hinsichtlich der Besonderheiten, wenn
ein PKW teils beruflich und teils privat genutzt bzw. für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte eingesetzt wird vgl. Abschn. 88 Abs. 5
EStR.
Versicherungen auf den Erlebens- oder
Todesfall
Als begünstigte Versicherungen
können als Sonderausgaben abgezogen werden:
Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen
Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht
Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistungen, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren ausgeübt wird
Rentenversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen ist.
Zu den Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall gehören auch Pensions-, Versorgungs- und Sterbekassen. Ebenso die Beiträge zur Pflegekrankenversicherung und Pflegerentenversicherung sowie Berufsunfähigkeitsversicherung, Aussteuerversicherung und Erbschaftsteuerversicherung.
Aufgepasst: |
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Für bestimmte Lebensversicherungen - so genannte Policendarlehn - ist ab dem Kalenderjahr 1992 der Sonderausgabenabzug nicht mehr möglich, wenn diese Versicherungen zu steuersparenden Finanzierungsmodellen eingesetzt werden, bei denen die Zinsen des Darlehns als Betriebsausgaben oder Werbungskosten den steuerfreien Kapitalerträgen aus der Lebensversicherung gegenüberstehen und die Versicherung zur Tilgung oder Sicherung des Darlehns verwendet werden. |
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Ebenfalls nicht zum Sonderausgabenabzug zugelassen sind Beiträge zu Sachversicherungen wie Einbruchs-, Feuer-, Wasser-, Vieh-, Hagel- und Hausratversicherung, Kfz-Kaskoversicherung und Rechtsschutzversicherung.
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