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Vorsorgepauschale

Für Vorsorgeaufwendungen wird nach § 10c EStG 1997 ein Sonderausgaben-Pauschbetrag in der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt. Bei Steuerpflichtigen, die Arbeitslohn beziehen, wird dieser über eine Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Es ist möglich, höhere tatsächliche Aufwendungen nachzuweisen.

Die Vorsorgepauschale beträgt 20 % vom Arbeitslohn,

höchstens jedoch

3.068 EUR abzüglich 16 % des Arbeitslohns

zuzüglich bis zu

1.334 EUR, soweit der Teilbetrag gemäß 1. überschritten wird

zuzüglich bis zu

667 EUR, soweit die Teilbeträge gemäß 1. und 2. überschritten werden.

Nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer wie Beamte, Berufssoldaten, Gesellschafter-Geschäftsführer etc. erhalten nur eine Vorsorgepauschale in Höhe von 20 % des Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 1.134 EUR.

Für Verheiratete verdoppeln sich jeweils die Zahlen.





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