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Die Vorsorgeversicherung ist ein besonderer Bestandteil der Allgemeinen Haftpflichtversicherung und soll - wie bereits der Name sagt - für neu hinzukommende Risiken vorsorgen. Das bedeutet, das eine bestehende Haftpflichtversicherung sich automatisch ausdehnt auf Risiken, die sich - nach Abschluss des Vertrages - erhöht oder erweitert haben.
Beispiel: |
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Eröffnet eine Metzgerei nach Abschluss der Betriebshaftpflichtversicherung einen Partyservice, so ist diese Tätigkeit zunächst über die Vorsorgeversicherung mitgedeckt. Hat der Metzger hingegen bereits bei Abschluss des Vertrages einen Partyservice betrieben, ohne dies dem Versicherer anzugeben, unterfällt dieses Risiko nicht der Vorsorgeversicherung. |
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Die Vorsorgeversicherung ist geregelt in § 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung. Danach hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auf entsprechende Aufforderung mitzuteilen, welche neuen Risiken seit dem Vertragsschluss beim ihm vorliegen. Der Versicherer wird dann einen Beitrag für die Mitversicherung des neuen Risikos aushandeln. Kommt keine Einigung über eine Prämie zu Stande, entfällt die Mitversicherung in der Vorsorgeversicherung rückwirkend.
Lange war in der Fachliteratur streitig, ob auch sog. kurzfristige Risiken in der Vorsorgeversicherung abgedeckt sind, die normalerweise besonders berechnet werden und von denen der Versicherer u. U. überhaupt nichts erfährt, weil sie im Zeitpunkt der Abfrage längst entfallen sind. Das OLG Hamm hat in einer entsprechende Fallkonstellation entschieden (vorübergehendes Tierhüterrisiko von Pferden), dass grundsätzlich auch dann Versicherungsschutz über die Vorsorgeversicherung besteht, wenn es sich um ein sog. kurzfristiges Risiko handelt und der Versicherer u. U. nie etwas von solchen Risiken erfährt und deshalb keine adäquaten Beiträge erhält. (OLG Hamm, Urt. v. 15.03.2000), Az: 20 U 164/99, VersR 00, 1194) Kurzfristige Risiken / Haftpflicht.
Ausschlüsse
Da die Versicherer kein Interesse daran haben, ungesehen Risiken mitzuversichern, die sie vielleicht nicht in dieser Höhe oder überhaupt nicht versichern würden, sind die Deckungssummen der Vorsorgeversicherung meistens wesentlich niedriger. Weiterhin erstreckt sich die Vorsorgeversicherung nicht auf folgende Risiken:
Besitz und Betrieb von
Bahnen,
Theatern, Kinos und sonstigen Filmunternehmen,
Zirkussen und Tribünen,
Luft- und Wasserfahrzeugen.
die Ausübung von Jagd,
das Halten und Führen von Kraftfahrzeugen,
der Umgang, Handel, Herstellung und dergleichen mit explosiven Stoffen.

Kurzfristige Risiken / Haftpflicht
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