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Wartezeit / Rechtsschutz

Für bestimmte Leistungsarten (Leistungsarten / Rechtsschutz) besteht Versicherungsschutz erst dann, wenn der Rechtsschutzfallspäter als drei Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 1 ARB 94. Dadurch soll verhindert werden, dass der Versicherungsvertrag erst dann abgeschlossen wird, wenn sich der Eintritt eines Rechtsschutzfalles bereits abzeichnet.

Die dreimonatige Wartezeit gilt für die Leistungsarten

es sei denn, in einer Führerscheinsache wird die Fahrerlaubnis im Zusammenhang mit der Verletzung einer Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechtes eingeschränkt oder entzogen. In diesem Fall gilt keine Wartezeit. Es ist auf den Beginn des Verstoßes abzustellen.

Eine weitere Ausnahmen ist eine Streitigkeit über ein fabrikneues Kauf- oder Leasingfahrzeug. Hier gilt ebenfalls keine Wartezeit, obwohl die Angelegenheit dem Vertragsrechtsschutz zuzuordnen ist.

Die Entscheidung darüber, ob für einen Rechtsstreit Versicherungsschutz besteht, wird zusätzlich dadurch erschwert, ob sich der tatsächliche oder behauptete Verstoß über einen längeren Zeitraum erstreckt. Beim gedehnten Versicherungsfall kommt es auf den Beginn des Rechtsschutzfalles und damit auf den Beginn des dargelegten Verstoßes an.

Beispiel:

Bei einer Beeinträchtigung durch ein rechtswidrig erbautes Haus erstreckt sich der Verstoß über einen längeren Zeitraum. (Die Beeinträchtigung wird nicht zwischendurch rechtmäßig). Beginn des Verstoßes ist der Beginn der Baumaßnahme.

Anders liegt der Fall, wenn es immer wieder zu Rechtsverstößen kommt.

Beispiel 1:

Im Falle der dauernden Lärmbelästigung durch Nichtbeachtung der Sperrstunde beim Betrieb eines Gartenlokals ist der Betrieb des Gartenlokals rechtmäßig, die wiederholte Nichtbeachtung der Sperrstunde ist rechtswidrig.

Beispiel 2:

Bei Streitigkeiten mit dem Nachbarn kommt es zu wiederholten Beleidigungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Hier liegen mehrere Rechtsschutzfälle vor mit der Folge, dass der Erste entscheidend ist, wobei diejenigen Rechtsschutzfälle, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, außer Betracht bleiben.

Auch besteht kein Versicherungsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes liegt, den Verstoß ausgelöst hat. Hier kommt es darauf an, dass die Willenserklärung oder Rechtshandlung - die selbst keinen Rechtsverstoß darstellen muss - geeignet ist, einen solchen Verstoß auszulösen.
Willenserklärung ist definiert als eine Handlung, die auf eine Rechtsfolge abzielt; eine Rechtshandlung muss nicht auf eine Rechtsfolge gerichtet sein, das Gesetz knüpft unabhängig vom Willen des Handelnden an die Vornahme einer Handlung eine Rechtsfolge. Dies ist z. B. bei einer Mahnung, Fristsetzung oder Anzeige der Fall.

Beispiel:

Bei Abwicklungstreitigkeiten aus einem Mietverhältnis ist auslösende Rechtshandlung die Kündigung des Mietverhältnisses.

Keine Wartezeit besteht in den Leistungsarten

Im Beratungs-Rechtsschutz für Familien- und Erbrecht kommt es auf den Zeitpunkt der Änderung der Rechtslage an. Die Änderung der Rechtslage darf nicht in vorvertraglicher Zeit erfolgt sein. Eine Änderung der Rechtslage ist bei einer Beratung über die Erbenstellung z. B. der zu Grunde liegende Todesfall. Die dreimonatige Wartezeit gilt hier nicht.


Ausschlussfristen / Rechtsschutz

Rechtsschutzbedingungen / ARB 2000

Rechtsschutzfall





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