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In der privaten Krankenversicherung werden ab Beginn des Vertrages Wartezeiten vereinbart, in denen grundsätzlich keine Leistungen für Versicherungsfälle erbracht werden. Damit soll vermieden werden, dass eine Krankenversicherung mit Blick auf eine akut anstehende Heilbehandlung abgeschlossen wird.
Der Versicherer ist deshalb für die Teile einer Heilbehandlung leistungsfrei, die in die Wartezeiten fallen. Erstreckt sich beispielsweise eine Heilbehandlung, die in den Wartezeiten begonnen wurde, über diese hinaus, so ist der Versicherer nur für den Teil leistungspflichtig, der nicht in die Wartezeiten fällt. Bei den Wartezeiten handelt es sich somit um Karenzzeiten.
Mit den Wartezeiten soll auf der einen Seite insbesondere das so genannte subjektive Risiko, welches der Versicherte für den Versicherer darstellt, eingeschränkt werden. Verspürt der Kunde z. B. starke Zahnschmerzen und vermutet er nun eine langwierige wie auch kostenintensive Behandlung, so wird er den Bedarf einer privaten Krankenversicherung, die die absehbaren Kosten einer Zahnbehandlung abdeckt, für sich sehen. Der Versicherer muss auf Grund der Wartezeiten für einen derartigen Krankheitsfall, der sich bereits vor Beginn der Versicherung abzeichnet, keine Leistungen erbringen. Auf der anderen Seite wird der Versicherer mit den Wartezeiten einen Teil der Abschlusskosten decken können.
Die Wartezeiten rechnen vom technischen Versicherungsbeginn (Versicherungsschutz - Geltungsbereich / PKV). Unterschieden wird zwischen den allgemeinen und den besonderen Wartezeiten. Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate, die besonderen Wartezeiten 8 Monate.
Gemäß § 3 der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 94 Krankheitskosten-/KrankenhaustagegeldVB) gelten die besonderen Wartezeiten für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie. Nach § 3 der Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 94 Krankentagegeld-VB) gelten die besonderen Wartezeiten für Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie. Im Gegensatz zu den MB/KK 94 fällt hier die Entbindung nicht unter die Wartezeiten, da im Sinne der MB/KT 94 für Entbindung keine Leistungspflicht des Versicherers besteht (§ 5 Abs. 1 d) MB/KT 94).
Bei Unfällen entfällt die allgemeine Wartezeit sowohl nach den MB/KK 94 als auch bei einer Krankentagegeldversicherung gemäß den MB/KT 94. Darüber hinaus entfällt nach den MB/KK 94 die dreimonatige allgemeine Wartezeit für den Ehegatten einer mindestens seit 3 Monaten versicherten Person, wenn binnen zwei Monaten nach der Eheschließung eine gleichartige Versicherung beantragt wird (§ 3 Abs. 2 b) MB/KK 94).
Allgemeine wie besondere Wartezeiten im Sinne der MB/KK 94 und MB/KT 94 können vom Versicherer bei Vorlage eines ärztlichen Attestes über den Gesundheitszustand erlassen werden, sofern der jeweilige Tarif dieses vorsieht. Fristen und Kostentragung einer derartigen Untersuchung müssen tariflich geregelt sein.
Bei einer Übertrittsversicherung - die Person scheidet aus einer gesetzlichen Krankenversicherung aus - wird die nachweislich dort ununterbrochene zurückgelegte Versicherungszeit auf die allgemeinen und besonderen Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung ist jedoch, dass die private Krankenversicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung (gesetzliche Krankenversicherung) beantragt wurde und der Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung im unmittelbaren Anschluss beginnen soll (Regelung gemäß § 3 Abs. 5 MB/KK 94). Damit also keine Wartezeiten zum Tragen kommen, muss eine Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung von mindestens 8 Monaten durch eine entsprechende Bescheinigung aufgezeigt werden.
Hinweis: |
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Zu beachten ist, dass ein Versicherungspflichtiger bei Ende seiner Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 19 SGB V für einen Monat einen nachgehenden Leistungsanspruch hat, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Würde jedoch die private Krankenversicherung erst zum Ende dieses Leistungsanspruches beginnen, so könnte es nicht zu einer Berücksichtigung der Vorversicherungszeit kommen, da die private Krankenversicherung nicht unmittelbar zum Ende der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beginnt würde. |
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Im Sinne der MB/KT 94 wird bei Personen, die aus einer gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden, bis zur Höhe des bisherigen Krankengeldanspruchs die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet. Voraussetzung ist jedoch, dass die private Krankentagegeldversicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung zusammen mit einer Krankheitskostenversicherung beantragt wurde und der Versicherungsschutz im unmittelbaren Anschluss beginnen soll.
Neugeborene, die gemäß MB/KK 94 innerhalb zweier Monate nach dem Tag der Geburt zur Versicherung angemeldet werden, haben ab Geburt vollen Versicherungsschutz, also keine Wartezeiten zu durchleben. Voraussetzung ist jedoch, dass am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung rückwirkend zum Ersten des Geburtsmonats erfolgt. Ferner darf der Versicherungsschutz nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein.
Auf Grund der Anrechnung der Vorversicherungszeit in einer gesetzlichen Krankenversicherung auf die Wartezeiten bei einer Übertrittsversicherung und der Tatsache, dass einige private Krankenversicherer bei einer Krankheitskosten-Vollversicherung gänzlich auf Wartezeiten verzichten, wird die Bedeutung der Wartezeiten primär im Bereich der privaten Zusatzversicherungen / PKV noch eine Rolle spielen.

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