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Widerrufsrecht § 8 VVG

1. Widerrufsrecht § 8 VVG

Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung

auszuhändigen.

Hat der Versicherungsnehmer bei Antragstellung die oben genannten Informationen erhalten ("Antragsmodell"), kann er seinen Antrag grundsätzlich noch widerrufen, § 8 Abs. 4 VVG . Die Ausübung des Widerrufsrechts ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

2. Widerrufsfrist

Das Widerrufsrecht muss binnen einer bestimmten Frist ausgeübt werden. Für den Widerruf nach § 8 Abs. 4 VVG beträgt diese Frist

Eine ordnungsgemäße Belehrung liegt vor, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer auf sein Widerrufsrecht schriftlich, z. B. auf dem Antragsvordruck, hingewiesen hat. Darüber hinaus muss der Versicherungsnehmer die Belehrung auch durch seine Unterschrift bestätigen.

Wer seinen Antrag binnen der genannten Frist widerrufen möchte, muss dies seinerseits schriftlich tun.

3. Ausschluss des Widerrufsrechts

Ein Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 4 VVG steht dem Versicherungsnehmer dann nicht zu, wenn ihm die oben genannten und für den Vertragsabschluss erforderlichen Verbraucherinformationen erst mit Übersendung des Versicherungsscheins überlassen werden. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 6 VVG . In diesem Fall hat der Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG . Handelt es sich um eine Lebensversicherung, bei deren Abschluss ebenfalls kein Widerrufsrecht vorgesehen ist, kann der Versicherungsnehmer vom Vertrag zurücktreten (§ 8 Abs. 5 VVG ).


Rücktritt des Antragstellers / Lebensversicherung

Versicherungsantrag

Versicherungsschein

Widerspruchsrecht § 5a VVG

Widerspruchsrecht § 5 VVG





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