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Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung
die für den Vertrag maßgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
die Tarife/Tarifbeschreibung
die Verbraucherinformationen (z. B. Name, Sitz, Rechtsform des Unternehmens, Laufzeit, Belehrungen über Rücktritt und Widerrufsrechte) nach § 10a (Anlage D) VAG
auszuhändigen.
Hat der Versicherungsnehmer bei Antragstellung die oben genannten Informationen erhalten ("Antragsmodell"), kann er seinen Antrag grundsätzlich noch widerrufen, § 8 Abs. 4 VVG . Die Ausübung des Widerrufsrechts ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
es handelt sich um eine Nichtlebensversicherung (z. B. Hausrat-, Wohngebäude-, Diebstahlversicherung);
es handelt sich um einen langfristigen Vertrag mit einer Versicherungsdauer von mehr als 1 Jahr; dies gilt auch für Verlängerungsklauseln; sofortiger Rechtsschutz (d. h. vorläufige Deckung) wird nicht gewährt;
es handelt sich nicht um eine Versicherung für eine ausgeübte gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit.
Das Widerrufsrecht muss binnen einer bestimmten Frist ausgeübt werden. Für den Widerruf nach § 8 Abs. 4 VVG beträgt diese Frist
bei ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht seitens des Versicherers 14 Tage nach Unterzeichnung des Antrags
bei fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Belehrung 1 Monat nach Zahlung der ersten Prämie.
Eine ordnungsgemäße Belehrung liegt vor, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer auf sein Widerrufsrecht schriftlich, z. B. auf dem Antragsvordruck, hingewiesen hat. Darüber hinaus muss der Versicherungsnehmer die Belehrung auch durch seine Unterschrift bestätigen.
Wer seinen Antrag binnen der genannten Frist widerrufen möchte, muss dies seinerseits schriftlich tun.
Ein Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 4 VVG steht dem Versicherungsnehmer dann nicht zu, wenn ihm die oben genannten und für den Vertragsabschluss erforderlichen Verbraucherinformationen erst mit Übersendung des Versicherungsscheins überlassen werden. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 6 VVG . In diesem Fall hat der Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG . Handelt es sich um eine Lebensversicherung, bei deren Abschluss ebenfalls kein Widerrufsrecht vorgesehen ist, kann der Versicherungsnehmer vom Vertrag zurücktreten (§ 8 Abs. 5 VVG ).

Rücktritt des Antragstellers / Lebensversicherung
Versicherungsantrag
Versicherungsschein
Widerspruchsrecht § 5a VVG
Widerspruchsrecht § 5 VVG
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