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Bei mehrjährigen Verträgen in der privaten Unfallversicherung hat der Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht. Er ist darüber zu belehren. Unterbleibt die Belehrung, erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach Zahlung des ersten Beitrags.
Das Widerrufsrecht gilt nicht, wenn
auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofortiger Versicherungsschutz gewährt wird oder
die Versicherung für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers bestimmt ist (§ 3b I AUB 94).
In den AUB 99 ist eine derartige Regelung nicht notwendig, weil das Widerrufsrecht für alle Versicherungsverträge einheitlich in § 8 VVG geregelt ist.
An Stelle des Widerrufsrechts kann der Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht geltend machen, wenn die Versicherungsbedingungen und die für den Vertrag maßgeblichen Verbraucherinformationen erst zusammen mit dem Versicherungsschein übersandt werden. Auch über das Widerspruchsrecht ist der Versicherungsnehmer zu belehren. Unterbleibt diese Belehrung oder liegen dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen oder die Verbraucherinformation nicht vollständig vor, kann er noch innerhalb eines Jahres nach Zahlung des ersten Beitrags sein Widerspruchsrecht wahrnehmen (§ 3b II AUB 94).
Auch hier erübrigt sich eine Regelung in den AUB 99. Das Widerspruchsrecht ist auch wieder einheitlich für alle Versicherungsverträge in § 5a VVG geregelt.

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