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Widerspruchsrecht § 5 VVG

1. Widerspruchsrecht § 5 VVG

Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen bei Antragstellung ab, gelten die Abweichungen erst dann als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Widerspruchsfrist / Ausübung des Widerspruchs

Das Widerspruchsrecht muss binnen einer bestimmten Frist ausgeübt werden. Im Fall des Widerspruchsrechts nach § 5 VVG beträgt diese Frist 1 Monat ab Erhalt des Versicherungsscheins.
Wer von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchte, muss dies schriftlich tun.
Übt der Versicherungsnehmer sein Widerspruchsrecht rechtzeitig aus, so kommt der Versicherungsvertrag nicht zu Stande.

Versäumt es der Versicherungsnehmer dagegen, rechtzeitig zu widersprechen, oder macht er von seinem Widerspruchsrecht aus anderen Gründen keinen Gebrauch, kommt der Versicherungsvertrag zu Stande. Die Vertragsgrundlage ergibt sich in diesem Fall aus dem Versicherungsschein.

3. Widerspruch entbehrlich

Der Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5 VVG bedarf es seitens des Versicherungsnehmers dann nicht, wenn er vom Versicherer

In diesem Fall kommt der Versicherungsvertrag - trotz inhaltlicher Abweichungen des Versicherungsscheins - auf der Grundlage der Vereinbarungen des Antrags zu Stande (§ 5 Abs. 3 VVG). Der Versicherungsschein muss daher entsprechend dem Antrag geändert werden.


Widerspruchsrecht § 5a VVG

Widerrufsrecht § 8 VVG





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