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Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen bei Antragstellung ab, gelten die Abweichungen erst dann als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich widerspricht.
Das Widerspruchsrecht muss binnen einer bestimmten Frist
ausgeübt werden. Im Fall des Widerspruchsrechts nach
§ 5 VVG beträgt diese
Frist 1 Monat ab Erhalt des
Versicherungsscheins.
Wer von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch
machen möchte, muss dies schriftlich
tun.
Übt der Versicherungsnehmer sein Widerspruchsrecht
rechtzeitig aus, so kommt der Versicherungsvertrag nicht zu Stande.
Versäumt es der Versicherungsnehmer dagegen, rechtzeitig zu widersprechen, oder macht er von seinem Widerspruchsrecht aus anderen Gründen keinen Gebrauch, kommt der Versicherungsvertrag zu Stande. Die Vertragsgrundlage ergibt sich in diesem Fall aus dem Versicherungsschein.
Der Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5 VVG bedarf es seitens des Versicherungsnehmers dann nicht, wenn er vom Versicherer
nicht ausdrücklich auf Abweichungen des Versicherungsscheins vom Antrag aufmerksam gemacht worden ist, z. B. durch eine farbige Kennzeichnung
nicht (schriftlich) auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen worden ist.
In diesem Fall kommt der Versicherungsvertrag - trotz inhaltlicher Abweichungen des Versicherungsscheins - auf der Grundlage der Vereinbarungen des Antrags zu Stande (§ 5 Abs. 3 VVG). Der Versicherungsschein muss daher entsprechend dem Antrag geändert werden.

Widerspruchsrecht § 5a VVG
Widerrufsrecht § 8 VVG
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