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Widerspruchsrecht § 5a VVG

Inhaltsübersicht
1. Widerspruchsrecht § 5a VVG
2. Widerspruchsfrist
3. Der Versicherungsnehmer widerspricht
4. Ausschluss des Widerspruchs

1. Widerspruchsrecht § 5a VVG

Der Versicherer ist nach § 10a VAG gesetzlich verpflichtet, dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung

auszuhändigen.

Kommt der Versicherer dieser Verpflichtung nicht nach und überlässt dem Versicherungsnehmer die oben genannten Informationen erst zusammen mit dem Versicherungsschein ("Policenmodell"), steht dem Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 VVG zu. § 5a VVG gilt für alle Sparten. Der Versicherungsnehmer hat daher unter den oben genannten Voraussetzungen ein Widerspruchsrecht, gleichgültig, ob es sich z. B. um den Abschluss einer Hausrat-, einer Wohngebäude- oder einer Lebensversicherung handelt.

2. Widerspruchsfrist

Das Widerspruchsrecht muss binnen einer bestimmten Frist ausgeübt werden. Die Widerspruchsfrist beträgt

Eine ordnungsgemäße Belehrung durch den Versicherer liegt vor, wenn sie schriftlich erteilt und drucktechnisch hervorgehoben, z. B. farbig gekennzeichnet oder eingerahmt, ist (§ 5a Abs. 2, S. 1 VVG).
Wer von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchte, muss dies schriftlich tun. Um die oben genannte Frist zu wahren, reicht die rechtzeitige Absendung (Datum des Poststempels) des Widerspruchsschreibens aus.

Wichtig:

Bestehen Zweifel darüber, ob dem Versicherungsnehmer die Verbraucherinformationen zugegangen sind, und er damit über sein Widerspruchsrecht (ordnungsgemäß) belehrt worden ist, ist dies vom Versicherer und nicht vom Versicherungsnehmer zu beweisen (§ 5a Abs. 2 S. 2 VVG). Gelingt dem Versicherer der Nachweis nicht, so gilt die 1-jährige Widerspruchsfrist.

Wird die Frist versäumt oder der Versicherungsnehmer verzichtet auf einen Widerspruch, da er mit den Bedingungen einverstanden ist, kommt der Versicherungsvertrag zu Stande. Als vereinbart und für beide Vertragsparteien gültig und bindend gilt dann der Inhalt des Versicherungsscheins.

3. Der Versicherungsnehmer widerspricht

Wenn der Versicherungsnehmer rechtzeitig von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch macht, gilt der Versicherungsvertrag als nicht geschlossen.

4. Ausschluss des Widerspruchs

Ein Widerspruchsrecht steht dem Versicherungsnehmer dann nicht zu, wenn es sich um eine vorläufige Deckungszusage handelt. Sagt der Versicherer dem Versicherungsnehmer beim Vertragsschluss sofortigen Versicherungsschutz zu, dann hat der Versicherungsnehmer kein Widerspruchsrecht (§ 5a Abs. 3 S. 3 VVG). Eine vorläufige Deckungszusage wird z. B. bei der Kfz-Haftpflicht erteilt.


Widerrufsrecht § 8 VVG

Widerspruchsrecht / Lebensversicherung

Widerspruchsrecht § 5 VVG





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