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| Versicherungslexikon | |
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| 1. | Allgemeines |
| 2. | Bestätigung |
| 3. | Abkommen von der Fahrbahn |
| 4. | Ausweichmanöver / Rettungskosten |
| 5. | Haarwild nach dem Bundesjagdgesetz |
Die Wildschadenklausel ist ein versichertes Risiko in der Teilkaskoversicherung (§ 12 (1) I d AKB). Voraussetzung für den Eintritt der Versicherung sind danach:
das Fahrzeug muss sich in Bewegung befinden
es muss sich um Haarwild i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes (BJadgG) handeln
und nach Entscheidungen des OLG München (Urteil vom 31.01.1986, Az. 10 U 4630/85, VersR 1986, 863) und LG München (Urteil vom 14.05.1992, Az. 27 O 2987/92) muss eine typische Wildgefahr vorliegen. Dazu gehört nach deren Auffassung nicht das Liegen von getötetem oder aus sonstigen Gründen bewegungslosem Haarwild auf der Fahrbahn. Eine Kollision damit, fällt dementsprechend nicht unter die Teilkaskoversicherung.
Einige Versicherer haben den Versicherungsschutz auf den Zusammenstoß mit Hund, Schaf, Rind usw. erweitert, andere sogar auf alle Wirbeltiere.
In der Regel verlangt der Versicherer ab einer bestimmten (von Versicherer zu Versicherer abweichenden) Schadenhöhe eine sog. Wildschadenbestätigung, die von der Polizei oder dem zuständigen Jagdpächter ausgestellt wird (AKB § 7 III). Auf Grund einer geschäftsplanmäßigen Erklärung (VerBAV 69 79 Ziff. 14) berufen sich die Versicherer jedoch nicht auf die Verletzung der Meldepflicht, wenn sie weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistung Einfluss hat.
Unter die Versicherung fällt nach dem OLG Nürnberg 8. Zivilsenat (Urteil vom 27.06.1991, Az. 8 U 87/91, ZfSch 1992, 202) und dem OLG Frankfurt (Urteil vom 16.12.1988, Az. 2 U 149/88, ZfSch 1989, 94) auch der Folgeschaden an einem Fahrzeug, wenn das Fahrzeug nach einer Kollision mit einem Hasen auf Grund des Verhaltens des Fahrzeugführers von der Fahrbahn abkommt. Dagegen ist das OLG Köln (Urteil vom 15.02.1990, Az. 5 U 182/89, ZfSch 1990, 314) der Auffassung, dass alleine die Berührung mit dem Wild ursächlich für das Abkommen von der Fahrbahn sein darf.
Kommt es mit dem Haarwild / Wirbeltier zu keiner Berührung, entsteht der Fahrzeugschaden also auf Grund eines Ausweichmanövers, besteht kein Leistungsanspruch gem. § 12 (1) I d AKB. Der Versicherer ist allerdings dann leistungspflichtig, wenn das Ausweichmanöver als eine Rettungsmaßnahme im Sinne von § 62 VVG anzusehen ist. Grundsätzlich ist das der Fall, wenn nur durch überlegtes Handeln ein unmittelbar bevorstehender Versicherungsfall verhindert werden kann. Nach § 63 VVG kann der Versicherungsnehmer den Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Es obliegt allerdings dem Versicherungsnehmer zu beweisen, dass ein Zusammenstoss mit Haarwild / Wirbeltier unmittelbar bevorstand (vgl. BGH 4. Zivilsenat, Urteil vom 13.07.1994, Az. IV ZR 250/93, VersR 1994, 1181). Auch wird nicht jedes Fahrmanöver als Rettungsmaßnahme angesehen. Es muss vielmehr bewusst eingeleitet worden sein, um einen Wildunfall zu vermeiden. Reine Schreckreaktionen des Fahrers fallen nicht darunter (so LG Wiesbaden, Urteil vom 04.11.91, Az. 5 O 87/91, VersR 1992, 998).
Urteile
Die Größe des Wildes ist ebenfalls entscheidend für die Leistungspflicht des Versicherers:
| Wild | Rettungskosten? | Gericht | Fundstelle / Az. |
| ein Fuchs | ja | OLG Nürnberg | 8 U 1477/99 |
| ein Hase | nein | OLG Düsseldorf | ZfSch 1994, 57 |
| ein Hase | nein | OLG Hamburg | VersR 1992, 1508 |
| ein Hase | nein | OLG Köln | VersR 1992, 1508 |
| zwei Hasen | ja | OLG Nürnberg | VersR 1993, 1476 |
| ein Marder | nein | OLG Nürnberg | 8 U 3572/96 |
| ein Reh | ja | OLG Hamm | VersR 1990, 1387 |
Baummarder
Dachs
Damwild
Elchwild
Feldhase
Fischotter
Fuchs
Gamswild
Hermelin
lltis
Luchs
Mauswiesel
Muffelwild
Murmeltier
Rehwild
Rotwild
Schneehase
Schwarzwild
Seehund
Sikawild
Steinmarder
Steinwild
Wildkaninchen
Wildkatze
Wisent

Teilkaskoversicherung
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