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Wildschadenklausel

Inhaltsübersicht
1. Allgemeines
2. Bestätigung
3. Abkommen von der Fahrbahn
4. Ausweichmanöver / Rettungskosten
5. Haarwild nach dem Bundesjagdgesetz

1. Allgemeines

Die Wildschadenklausel ist ein versichertes Risiko in der Teilkaskoversicherung (§ 12 (1) I d AKB). Voraussetzung für den Eintritt der Versicherung sind danach:

und nach Entscheidungen des OLG München (Urteil vom 31.01.1986, Az. 10 U 4630/85, VersR 1986, 863) und LG München (Urteil vom 14.05.1992, Az. 27 O 2987/92) muss eine typische Wildgefahr vorliegen. Dazu gehört nach deren Auffassung nicht das Liegen von getötetem oder aus sonstigen Gründen bewegungslosem Haarwild auf der Fahrbahn. Eine Kollision damit, fällt dementsprechend nicht unter die Teilkaskoversicherung.

Einige Versicherer haben den Versicherungsschutz auf den Zusammenstoß mit Hund, Schaf, Rind usw. erweitert, andere sogar auf alle Wirbeltiere.

2. Bestätigung

In der Regel verlangt der Versicherer ab einer bestimmten (von Versicherer zu Versicherer abweichenden) Schadenhöhe eine sog. Wildschadenbestätigung, die von der Polizei oder dem zuständigen Jagdpächter ausgestellt wird (AKB § 7 III). Auf Grund einer geschäftsplanmäßigen Erklärung (VerBAV 69 79 Ziff. 14) berufen sich die Versicherer jedoch nicht auf die Verletzung der Meldepflicht, wenn sie weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistung Einfluss hat.

3. Abkommen von der Fahrbahn

Unter die Versicherung fällt nach dem OLG Nürnberg 8. Zivilsenat (Urteil vom 27.06.1991, Az. 8 U 87/91, ZfSch 1992, 202) und dem OLG Frankfurt (Urteil vom 16.12.1988, Az. 2 U 149/88, ZfSch 1989, 94) auch der Folgeschaden an einem Fahrzeug, wenn das Fahrzeug nach einer Kollision mit einem Hasen auf Grund des Verhaltens des Fahrzeugführers von der Fahrbahn abkommt. Dagegen ist das OLG Köln (Urteil vom 15.02.1990, Az. 5 U 182/89, ZfSch 1990, 314) der Auffassung, dass alleine die Berührung mit dem Wild ursächlich für das Abkommen von der Fahrbahn sein darf.

4. Ausweichmanöver / Rettungskosten

Kommt es mit dem Haarwild / Wirbeltier zu keiner Berührung, entsteht der Fahrzeugschaden also auf Grund eines Ausweichmanövers, besteht kein Leistungsanspruch gem. § 12 (1) I d AKB. Der Versicherer ist allerdings dann leistungspflichtig, wenn das Ausweichmanöver als eine Rettungsmaßnahme im Sinne von § 62 VVG anzusehen ist. Grundsätzlich ist das der Fall, wenn nur durch überlegtes Handeln ein unmittelbar bevorstehender Versicherungsfall verhindert werden kann. Nach § 63 VVG kann der Versicherungsnehmer den Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Es obliegt allerdings dem Versicherungsnehmer zu beweisen, dass ein Zusammenstoss mit Haarwild / Wirbeltier unmittelbar bevorstand (vgl. BGH 4. Zivilsenat, Urteil vom 13.07.1994, Az. IV ZR 250/93, VersR 1994, 1181). Auch wird nicht jedes Fahrmanöver als Rettungsmaßnahme angesehen. Es muss vielmehr bewusst eingeleitet worden sein, um einen Wildunfall zu vermeiden. Reine Schreckreaktionen des Fahrers fallen nicht darunter (so LG Wiesbaden, Urteil vom 04.11.91, Az. 5 O 87/91, VersR 1992, 998).

Urteile

Die Größe des Wildes ist ebenfalls entscheidend für die Leistungspflicht des Versicherers:

WildRettungskosten?GerichtFundstelle / Az.
ein FuchsjaOLG Nürnberg8 U 1477/99
ein HaseneinOLG DüsseldorfZfSch 1994, 57
ein HaseneinOLG HamburgVersR 1992, 1508
ein HaseneinOLG KölnVersR 1992, 1508
zwei HasenjaOLG NürnbergVersR 1993, 1476
ein MarderneinOLG Nürnberg8 U 3572/96
ein RehjaOLG HammVersR 1990, 1387

5. Haarwild nach dem Bundesjagdgesetz


Teilkaskoversicherung





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