Der Begriff Willenserklärung stammt aus dem BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), wobei dieser dort nicht ausdrücklich, sondern in den §§ 116 ff. BGB indirekt definiert wird. Es handelt sich um die ausdrückliche Erklärung, etwas Bestimmtes zu wollen, beispielsweise Versicherungsschutz bei einer Versicherungsgesellschaft zu erhalten. Ein Antrag ist eine Form der Willenserklärung.