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Wohngebäudeversicherung

Inhaltsübersicht
1. Unterversicherung vermeiden
2. Versicherungssumme
3. Umfang der Versicherung
3.1 Feuerversicherung
3.2 Leitungswasserversicherung
3.3 Sturmversicherung

Die Wohngebäudeversicherung ist eine Versicherung, die mehrere Risiken deckt: Feuer, Sturm und Leitungswasser. Zu Grunde liegen dem Versicherungsvertrag die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Wohngebäude" (VGB).

1. Unterversicherung vermeiden

Es wird der ortsübliche Neubauwert versichert. Da dieser "ortsübliche Neubauwert" sich in der Regel nach wenigen Jahren stark verändert - auf Grund von veränderten Arbeitslöhnen, Rohstoff- und Baustoffpreisen usw. - besteht schon nach wenigen Jahren die Gefahr der Unterversicherung . Um dies zu vermeiden, sollte der Versicherungsnehmer den Vertrag auf der Basis der "Sonderbedingungen für die gleitende Neuwertversicherung" (SGIN) abschließen.

(s. dazu Gleitende Neuwertversicherung / Wohngebäude )

2. Versicherungssumme

Zur Bestimmung der Versicherungssumme wird der Wert des Gebäudes zunächst auf den fiktiven "14-er Wert" zurückgerechnet. Das ist der Wert, den das Gebäude im Jahre 1914 gehabt hätte. So wird der Versicherungswert 1914 und die dazugehörige Versicherungssumme 1914 gebildet. Die Versicherungssumme für die Gegenwart wird unter Zuhilfenahme des Bundesbauindexes errechnet, der die jährlichen Veränderungen der Preise, der Löhne usw. erfasst.

Beispiel:

Der Neubauwert eines Hauses liegt bei 500.000 EUR. Der Bundesbauindex soll 20,00 betragen. Der Versicherungswert von 1914 und die damit identische Versicherungssumme errechnen sich, indem der Neubauwert von 500.000 EUR durch den Bundesbauindex geteilt wird. Der Versicherungswert 1914 und die Versicherungs- summe 1914 betragen also 25.000 EUR.

Nach diesem so genannten 14-er Wert wird die Versicherungsprämie errechnet und dieser an den sich jährlich verändernden Bundesbauindex angepasst, sodass keine Unterversicherung entsteht.

Alle baulichen Veränderungen muss der Versicherungsnehmer allerdings unverzüglich der Versicherungsgesellschaft anzeigen, damit diese den "14-er Wert" für das Gebäude neu festlegen kann und Unterversicherung vermieden wird.

Der Versicherungsnehmer sollte hier vor Abschluss des Versicherungsvertrages alle Angaben bezüglich des aktuellen Neubauwertes, baulicher Veränderungen usw. vollständig der Versicherungsgesellschaft angeben, denn alle Fehler bei der Angabe des Versicherungswertes gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers.

Entsteht auf Grund einer falschen Beratung durch den Versicherungsvertreter Unterversicherung , geht dies zu Lasten des Versicherers, da er für Beratungsfehler einzustehen hat. Eine Kürzung der Entschädigungsleistung kommt dann nicht in Frage (BGH 07.12.1988 - IVa ZR 193/87), veröffentlicht in: NJW-RR 1989, 410).

3. Umfang der Versicherung

Die Gebäudeversicherung umfasst die Feuerversicherung , die Leitungswasserversicherung und die Sturmversicherung .

3.1 Feuerversicherung

Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 87). Entschädigt wird bei allen Brandschäden, wobei es keine Rolle spielt, ob sie durch Blitzschlag, Explosion oder andere Brandursachen entstehen.

Eine Ausnahme gibt es auch hier: In der verbundenen Hausratversicherung werden so genannte kalte Blitzschläge nur zusätzlich und gegen Prämienaufschlag in den Versicherungsschutz miteingeschlossen.

Grundsätzlich nicht entschädigt werden in der Feuerversicherung die dem Nutzfeuer ausgesetzten Sachen oder die Feuerstelle, also der Ofen, Kamin, Grill usw.(BGH 09.12.1987 - IVa ZR 151/86), veröffentlicht in: NJW RR 1988,469; (LG Saarbrücken 27.01.1986 - 16 O 356/85), veröffentlicht in: Versicherungsrecht 1987 S. 404).

Weiterhin sind nicht versichert:

So wird weder die durch Zigarettenglut beschädigte Polstergarnitur vom Versicherer entschädigt noch beim Bügeln angesengte oder verbrannte Sachen.

Der Versicherer leistet aber bei Schäden, die unvermeidliche Folgen eines Brandes sind, z. B.

3.2 Leitungswasserversicherung

Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung gilt als Leitungswasser das Wasser und der Wasserdampf in den Rohren der Wasserversorgung und der Warmwasser- oder Dampfheizung.

Versichert sind:

Außerhalb des versicherten Gebäudes sind die Zuleitungsrohre der Wasserversorgung und der Warmwasser- und Dampfheizung versichert, wenn

Nicht versichert sind Schäden:

Ferner sind bewegliche Sachen im Freien, nichtbezugsfertige Gebäude und deren Inhalt und alle Schäden, die durch Krieg, innere Unruhen, Erdbeben und Kernenergie entstehen, nicht versichert.

Ist in der Leitungswasserversicherung die Betriebseinrichtung mitversichert, dann gelten folgende Ausschlüsse:

Zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gehört es, die Wasserleitungen instandzuhalten, und in nicht benutzten Gebäuden abzustellen.

3.3 Sturmversicherung

Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 87) gelten als Sturm nur Windbewegungen ab Windstärke 8.

Alle Schäden, die bei Windgeschwindigkeiten unter Windstärke 8 entstehen, werden von den Versicherungsgesellschaften nicht entschädigt.

Versichert sind:

Ausgeschlossen von der Sturmversicherung sind Schäden, die durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee usw. in Fenster oder Türen usw. entstehen. Sind diese Öffnungen allerdings durch den Sturm entstanden, etwa durch vom Sturm zerstörte Fensterscheiben, dann sind auch diese Risiken versichert.

Weiterhin sind in der Sturmversicherung nicht versichert:


Baupreisindex / Wohngebäude

Gleitende Neuwertversicherung / Wohngebäude

Versicherungssumme / Wohngebäude

Versicherungswert 1914 / Wohngebäude





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