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| 1. | Unterversicherung vermeiden |
| 2. | Versicherungssumme |
| 3. | Umfang der Versicherung |
| 3.1 | Feuerversicherung |
| 3.2 | Leitungswasserversicherung |
| 3.3 | Sturmversicherung |
Die Wohngebäudeversicherung ist eine Versicherung, die mehrere Risiken deckt: Feuer, Sturm und Leitungswasser. Zu Grunde liegen dem Versicherungsvertrag die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Wohngebäude" (VGB).
Es wird der ortsübliche Neubauwert versichert. Da dieser "ortsübliche Neubauwert" sich in der Regel nach wenigen Jahren stark verändert - auf Grund von veränderten Arbeitslöhnen, Rohstoff- und Baustoffpreisen usw. - besteht schon nach wenigen Jahren die Gefahr der Unterversicherung . Um dies zu vermeiden, sollte der Versicherungsnehmer den Vertrag auf der Basis der "Sonderbedingungen für die gleitende Neuwertversicherung" (SGIN) abschließen.
(s. dazu Gleitende Neuwertversicherung / Wohngebäude )
Zur Bestimmung der Versicherungssumme wird der Wert des Gebäudes zunächst auf den fiktiven "14-er Wert" zurückgerechnet. Das ist der Wert, den das Gebäude im Jahre 1914 gehabt hätte. So wird der Versicherungswert 1914 und die dazugehörige Versicherungssumme 1914 gebildet. Die Versicherungssumme für die Gegenwart wird unter Zuhilfenahme des Bundesbauindexes errechnet, der die jährlichen Veränderungen der Preise, der Löhne usw. erfasst.
Beispiel: |
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Der Neubauwert eines Hauses liegt bei 500.000 EUR. Der Bundesbauindex soll 20,00 betragen. Der Versicherungswert von 1914 und die damit identische Versicherungssumme errechnen sich, indem der Neubauwert von 500.000 EUR durch den Bundesbauindex geteilt wird. Der Versicherungswert 1914 und die Versicherungs- summe 1914 betragen also 25.000 EUR. |
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Nach diesem so genannten 14-er Wert wird die Versicherungsprämie errechnet und dieser an den sich jährlich verändernden Bundesbauindex angepasst, sodass keine Unterversicherung entsteht.
Alle baulichen Veränderungen muss der Versicherungsnehmer allerdings unverzüglich der Versicherungsgesellschaft anzeigen, damit diese den "14-er Wert" für das Gebäude neu festlegen kann und Unterversicherung vermieden wird.
Der Versicherungsnehmer sollte hier vor Abschluss des Versicherungsvertrages alle Angaben bezüglich des aktuellen Neubauwertes, baulicher Veränderungen usw. vollständig der Versicherungsgesellschaft angeben, denn alle Fehler bei der Angabe des Versicherungswertes gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers.
Entsteht auf Grund einer falschen Beratung durch den Versicherungsvertreter Unterversicherung , geht dies zu Lasten des Versicherers, da er für Beratungsfehler einzustehen hat. Eine Kürzung der Entschädigungsleistung kommt dann nicht in Frage (BGH 07.12.1988 - IVa ZR 193/87), veröffentlicht in: NJW-RR 1989, 410).
Die Gebäudeversicherung umfasst die Feuerversicherung , die Leitungswasserversicherung und die Sturmversicherung .
Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 87). Entschädigt wird bei allen Brandschäden, wobei es keine Rolle spielt, ob sie durch Blitzschlag, Explosion oder andere Brandursachen entstehen.
Eine Ausnahme gibt es auch hier: In der verbundenen Hausratversicherung werden so genannte kalte Blitzschläge nur zusätzlich und gegen Prämienaufschlag in den Versicherungsschutz miteingeschlossen.
Grundsätzlich nicht entschädigt werden in der Feuerversicherung die dem Nutzfeuer ausgesetzten Sachen oder die Feuerstelle, also der Ofen, Kamin, Grill usw.(BGH 09.12.1987 - IVa ZR 151/86), veröffentlicht in: NJW RR 1988,469; (LG Saarbrücken 27.01.1986 - 16 O 356/85), veröffentlicht in: Versicherungsrecht 1987 S. 404).
Weiterhin sind nicht versichert:
Schäden, die durch Glimmen entstehen,
Schäden durch Unterdruck,
Schäden, die an elektrischen Leitungen durch die Wirkung des elektrischen Stromes entstehen,
Schäden an Schaltelementen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck,
Schäden an Verbrennungsmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen,
sowie alle Schäden, die durch unbemannte Flugkörper, Kriegsereignisse, innere Unruhen, durch Kernenergie und durch Erdbeben entstehen.
So wird weder die durch Zigarettenglut beschädigte Polstergarnitur vom Versicherer entschädigt noch beim Bügeln angesengte oder verbrannte Sachen.
Der Versicherer leistet aber bei Schäden, die unvermeidliche Folgen eines Brandes sind, z. B.
bei Beschädigungen durch Löschwasser
Schäden, die an Sachen entstehen, weil sie infolge der Brandbekämpfung ausgeräumt oder niedergerissen wurden,
Sachen, die infolge des Brandes abhanden gekommen sind.
Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung gilt als Leitungswasser das Wasser und der Wasserdampf in den Rohren der Wasserversorgung und der Warmwasser- oder Dampfheizung.
Versichert sind:
alle Schäden, die durch Rohrbruch und Frost innerhalb des Gebäudes an den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder den Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung entstehen und
alle mit Wasser- oder der Heizungsversorgung zusammenhängenden Geräte, also Badeeinrichtungen, Wasserhähne, Geruchsverschlüsse, Heizkessel, Spülkästen, Boiler, vergleichbare Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung oder Sprinkler- und Berieselungsanlagen;
Außerhalb des versicherten Gebäudes sind die Zuleitungsrohre der Wasserversorgung und der Warmwasser- und Dampfheizung versichert, wenn
die Rohre der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen;
die Rohre sich innerhalb des Grundstückes befinden auf dem das versicherte Gebäude steht;
die Reparaturkosten nicht das Versorgungsunternehmen trägt.
Nicht versichert sind Schäden:
durch Wasserdampf;
durch Plansch- und Reinigungswasser;
durch Wasser aus Sprinkleranlagen und Düsen von Berieselungsanlagen;
durch Erdrutsch;
durch Grundwasser;
durch Hochwasser;
durch Niederschläge;
die durch Schwamm oder ähnliche Naturereignisse entstehen;
Solarheizungsanlagen;
durch Wärmepumpenanlagen;
durch Klimaanlagen;
an Abflussleitungen außerhalb des Gebäudes;
an Zuleitungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks.
Ferner sind bewegliche Sachen im Freien, nichtbezugsfertige Gebäude und deren Inhalt und alle Schäden, die durch Krieg, innere Unruhen, Erdbeben und Kernenergie entstehen, nicht versichert.
Ist in der Leitungswasserversicherung die Betriebseinrichtung mitversichert, dann gelten folgende Ausschlüsse:
Bargeld;
Urkunden z. B. Wertpapiere und Sparbücher;
Akten, Pläne, Geschäftsbücher, Karteien, Zeichnungen, Magnetbänder usw. und sonstige Datenträger;
Muster, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke.
zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen;
alle Arten von Geldautomaten.
Zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers gehört es, die Wasserleitungen instandzuhalten, und in nicht benutzten Gebäuden abzustellen.
Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 87) gelten als Sturm nur Windbewegungen ab Windstärke 8.
Alle Schäden, die bei Windgeschwindigkeiten unter Windstärke 8 entstehen, werden von den Versicherungsgesellschaften nicht entschädigt.
Versichert sind:
unmittelbar durch Sturm beschädigte versicherte Sachen,
Schäden, die dadurch entstehen, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen geworfen hat,
die Folgen eines Sturmschadens an versicherten Sachen oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden.
Ausgeschlossen von der Sturmversicherung sind Schäden, die durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee usw. in Fenster oder Türen usw. entstehen. Sind diese Öffnungen allerdings durch den Sturm entstanden, etwa durch vom Sturm zerstörte Fensterscheiben, dann sind auch diese Risiken versichert.
Weiterhin sind in der Sturmversicherung nicht versichert:
Laden- und Schaufensterscheiben, künstlerisch bearbeitete Scheiben, Mehrscheiben-Isolierverglasungen, Sicherheitsscheiben sowie alle Glas- und Kunststoffscheiben mit einer Größe von mehr als vier Quadratmetern Einzelgröße;
an der Außenseite des Gebäudes angebrachte Sachen;
bewegliche Sachen im Freien;
Schäden durch Sturmflut und Lawinen;
nicht bezugsfertige Gebäude und deren Inhalt.

Baupreisindex / Wohngebäude
Gleitende Neuwertversicherung / Wohngebäude
Versicherungssumme / Wohngebäude
Versicherungswert 1914 / Wohngebäude
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