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Wachsen Wurzeln unterirdisch auf das Nachbargrundstück und verursachen dort einen Schaden (z. B. an Versorgungsleitungen), haftet der Eigentümer des Grundstücks, von dem die Wurzeln stammen, nicht nach § 823 BGB, weil es an einem Verschulden fehlt. Dagegen kann der geschädigte Nachbar allerdings einen finanziellen Ausgleich nach den so genannten nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüchen des § 1004 BGB und des § 906 BGB verlangen.
Ob solche Ansprüche auch über eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung bzw. das mitversicherte Haus- und Grundbesitzer-Risiko einer Privathaftpflichtversicherung oder Betriebshaftpflichtversicherung zu regulieren sind, lässt sich erst nach einer Prüfung der näheren Umstände beantworten:
Bislang bestand in der Literatur und der einschlägigen Kommentierung Einigkeit, dass Ausgleichsansprüche zwischen Nachbarn wegen zu duldender Emissionen gem. § 906 Abs. 2 BGB sowie der Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung durch das Nachbargrundstück gem. § 1004 BGBkeine Schadenersatzansprüche im Sinne des § 1 AHB und deshalb nicht versichert sind.
Nunmehr hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung (BGH 08.12.1999 IV ZR 40/99, RuS 2000, 101 f.) diese Auslegung verworfen und geurteilt, dass sowohl der Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 BGB als auch der Beseitigungsanspruch gem. § 1004 BGB dann versicherte Schadenersatzansprüche im Sinne des § 1 AHB sind, wenn es zu einem Substanzschaden am Eigentum des Geschädigten kommt.
In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall waren Wurzeln vom Nachbargrundstück in die Wasserleitungen des Geschädigten hineingewachsen.
Der BGH führt in der Urteilsbegründung aus, dass der Begriff "Schadenersatzanspruch" nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen sei. Ist es durch eine vom Nachbargrundstück ausgehende Beeinträchtigung zu einem Substanzschaden gekommen, so gehe der Beseitigungsanspruch (wenn Beseitigung nicht mehr möglich ist, der Ausgleichsanspruch) auf vollen Schadenersatz und sei deshalb dem deliktischen Schadenersatzanspruch besonders nah. (Anmerkung: der deliktische Schadenersatzanspruch greift hier mangels Verschulden nicht durch), weshalb von einem "Schadenersatzanspruch" im Sinne von § 1 AHB auszugehen sei.
Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen auf das Nachbargrundstück gewachsener Wurzeln über die Haftpflichtversicherung versichert.

Nachbarrechtliche Ansprüche / Haftpflicht
Ausgleichsanspruch - Nachbarrecht / Haftpflicht
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