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Die Hauptpflicht des Versicherungsnehmers ist die Entrichtung der Versicherungsprämie (§ 1 Abs. 2 VVG). Die Höhe der Prämie richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung oder dem von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Tarif der Versicherungsgesellschaft. Zusätzlich zur Versicherungsprämie hat der Versicherte die Versicherungsteuer zu bezahlen (§ 7 VersStG 1996). Beiträge, die an einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit entrichtet werden, gelten ebenfalls als Versicherungsprämien.
Nach Aushändigung des Versicherungsscheines ist die Erstprämie zu zahlen (Vorprämie, § 35 VVG). Der Versicherer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Erstprämie oder eine vereinbarte Einmalzahlung nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt wird. Wird innerhalb von drei Monaten vom Versicherungsunternehmen dieser Anspruch nicht gerichtlich geltend gemacht, dann gilt dies als Rücktritt vom Vertrag (§ 38 VVG).
Steigt die Versicherungsprämie um mehr als 5 % des letzten oder um 25 % des ersten Beitrages, dann hat auch der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag aufzulösen (§ 31 VVG).
Zahlt der Versicherungsnehmer nach Vertragsabschluss eine vereinbarte Folgeprämie nicht, dann kann die Versicherungsgesellschaft nach einer Nachzahlungsfrist von zwei Wochen den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Tritt in dieser Zeit der Versicherungsfall ein und der Versicherungsnehmer ist noch immer in Zahlungsverzug, dann ist der Versicherer von seiner Leistungpflicht befreit (§ 39 VVG).
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