Kann Schlemmen richtig teuer werden?
Ein Lokal der "gehobenen" Kategorie nahm Gast auf
Schadensersatz von über 2.000,00 EUR wegen Verschmutzung der Einrichtung mit
Rotweinflecken in Anspruch.
Mit obiger Frage hatten sich Amtsgericht und Landgericht Augsburg kürzlich
zu befassen.
Die Beklagte hatte beim Besuch eines Restaurants der gehobenen Kategorie
u.a. eine Flasche Rotwein bestellt. Beim Nachschenken war entweder, so die
Beklagte, das Weinglas umgefallen, oder, so die Klägerin, der Beklagten
die Rotweinflasche aus der Hand geglitten. Jedenfalls wurden die
cremfarbenen Polster der Sitzecke am Tisch der Beklagten und die Wand mit
Rotwein "bekleckert". Die Klägerin, die zwischenzeitlich sämtliche
Möbelstücke neu hatte beziehen lassen, weil der alte Stoff nicht mehr
erhältlich war, verlangte Schadensersatz und forderte die Beklagte auf,
den Schadensvorgang an ihre Haftpflichtversicherung weiterzugeben.
Diese erstattete der Klägerin vorgerichtlich bereits 326,20 EUR für
Malerarbeiten und pauschal 500,00 EUR für die restlichen Schäden.
Weitergehende Ansprüche lehnte sie ab. Die Klägerin hatte von den gesamten
Kosten der neuen Sitzbezüge, die über 5.000,00 EUR lagen, einen Teilbetrag
von 3.000,00 EUR gefordert und zog wegen der Differenz von 2.356,13 EUR vor
Gericht.
Das Amtsgericht wies die Klage in erster Linie mit der Begründung ab, die
Klägerin treffe ein derart überwiegendes Mitverschulden an dem
Schadensumfang, dass keine Haftung der Beklagten mehr gegeben sei, da sie
einen nicht zu reinigenden und nicht mehr ersetzbaren Stoff zum Überzug
gewählt habe (Az.: 23 C 149/03).
Damit gab sich das klägerische Restaurant nicht zufrieden und legte
Berufung zum Landgericht ein.
Die Richter der 4. Zivilkammer
wiesen in der mündlichen Berufungsverhandlung die Klägerin deutlich darauf
hin, dass sie von der stillschweigenden Vereinbarung eines
Haftungsauschlusses zwischen dem Besucher eines Restaurants und dem
Betreiber für solche Schäden ausgingen, die im
Zusammenhang mit den üblichen Verrichtungen beim Essen und Trinken
stünden, soweit diese Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht worden seien. Der Betreiber einer Gaststätte erkläre durch sein
Speisen- und Getränkeangebot auch schlüssig, dass er die üblichen Gefahren
durch Verschütten, Kleckern und ähnliches übernehme und dass insoweit den
Gast keine Haftung treffen solle. Auch wies das Gericht darauf hin, dass
in einem gehobenen Restaurant mit entsprechend teureren Sitzbezügen,
ei-nen Gast, der sich selbst ein Glas Wein einschenke, allein hierdurch
keine grobe Fahrlässigkeit treffe und durch dieses Verhalten auch der
stillschweigend vereinbarte Haftungsausschluss nicht wieder aufgehoben
werde. Wolle ein Gastwirt bei einer fahrlässigen Verschmutzung seines
Mobiliars vom Gast Schadensersatz verlangen, noch dazu in Höhe von
letztendlich über 3.000,00 EUR, müsse er den jeweiligen Gast vor dem Besuch
deutlich darauf hinweisen, welche finanziellen Risiken der Besuch der
Gaststätte mit sich bringe. Kein Besucher eines Restaurants rechne nämlich
damit, dass er bei einem immer wieder einmal vorkommenden Missgeschick,
wie dem Verschütten von Getränken, von einem Gastwirt mit
Schadensersatzansprüchen über mehrere tausend Euro überzogen werde.
Aufgrund der Hinweise der Berufungskammer nahm die Klägerin schließlich
die Berufung zurück.
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