Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit
vom
28.März 2001
Eckpunkte zur Reform des Risikostrukturausgleichs
1. Der Stichtagstermin für einen Kassenwechsel (30. September) wird aufgehoben.
Ab dem Jahr 2002 wird den Pflichtversicherten, wie den freiwillig Versicherten
die Möglichkeit eröffnet, mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum
Monatsende die Mitgliedschaft in einer Kasse zu kündigen und in eine andere
Kasse zu wechseln. Das Sonderkündigungssystem kann damit entfallen. In dieser
neuen Kasse hat das Mitglied mindestens 18 Monate zu verbleiben (Bindungsfrist).
Um den diesjährigen Stichtag, den 30. September 2001, möglichst zu erreichen,
wird ein Vorschaltgesetz vorgelegt.
2. In der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2004 wird bei der Reform
des Risikostrukturausgleichs ein Solidarausgleich aufgenommen.
Die (Landes-)Verbände der gesetzlichen Krankenkassen sollen damit in die Lage
versetzt werden, auf einen solidaritätssichernden Beitragssatz (12,5 %) möglichst
zum 01.01.2002 hinzuwirken. Mittel, die sich zur Erreichung dieses
Beitragssatzes ergeben können, sollen vorrangig für den Aufbau von
Disease-Management-Programmen zur Bekämpfung chronischer Krankheiten
einzusetzen.
Gelingt es den Verbänden nicht bis zu einem bestimmten, im Gesetz fixierten
Zeitpunkt, den Solidaritätsausgleich sicherzustellen, wird durch eine
gesetzliche Regelung der entsprechende Zweck erreicht werden.
3. a) Es wird mit Beginn des 1. Januar 2003 ein Risikopool eingerichtet, durch
den jährliche Aufwendungen pro Mitglied für die stationäre Versorgung, die
Arzneimittelversorgung und das Krankengeld Beträge von über 40 TDM im Jahr zum
Teil ausgeglichen werden. Übersteigt die Summe der Kosten diesen Schwellenwert,
so hat die zuständige Kasse einen Selbstbehalt von 40 % zu übernehmen; auf die
Solidargemeinschaft der Kassen entfallen somit 60 % des 40 TDM überschießenden
Betrages.
3. b) Ab dem 1. Januar 2002 wird der GKV die Möglichkeit eröffnet, gezielt
Disease-Management-Programme zur Bekämpfung chronischer Erkrankungen
einzurichten. Es ist geplant bis zu sieben Erkrankungen, die im sog.
Lauterbach/Wille-Gutachten benannt sind, in das System einzubeziehen.
Für Aufwendungen im Rahmen dieser Disease-Management-Programme wird - ohne
Schwellenwert - von der zuständigen Kasse einen Selbsterhalt von 30 % erhoben;
die Solidargemeinschaft der anderen Kassen trägt somit 70 % der
Behandlungskosten.
Erstattungen für Maßnahmen aus Disease-Management-Programmen, die als Vergünstigungen
zu verstehen sind, sind dann möglich, wenn
das jeweilige Disease-Management-Programm durch eine neutrale, bundesweit tätige Akkreditierungsstelle die Akkreditierung erhält,
aufgrund eines medizinischen Zweitgutachtens (z.B. durch den MDK) eine definitive Einschreibung erfolgt,
sowohl die Akkreditierung selber als auch die einzelne Einschreibung qualitätsgesichert erfolgt und
beide Vorgänge, Akkreditierung und Einschreibung, nicht nur entsprechend kontrolliert, sondern auch evaluiert werden.
Mit den
Instrumenten "Risikopool" und "Disease Management
Programmen" erhält auch die Übergangslösung eine klare
gesundheitspolitische Orientierung.
4. Im Gesetz wird ein Zeit- und Maßnahmenplan für die definitive Einführung
eines "morbiditätsorientierten RSA" verankert. Damit ist
sicherzustellen, dass der morbiditätsorientierte RSA spätestens zum 1. Januar
2007 vollständig eingeführt wird; eine teilweise Einführung ist in dem Jahr
2006 ist angestrebt.
Mit der Einführung eines morbiditätsorientierten RSA wird der Risikopool in
einen Hochrisikopool überführt.
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