Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit

 vom 28.März 2001

Eckpunkte zur Reform des Risikostrukturausgleichs



1. Der Stichtagstermin für einen Kassenwechsel (30. September) wird aufgehoben. Ab dem Jahr 2002 wird den Pflichtversicherten, wie den freiwillig Versicherten die Möglichkeit eröffnet, mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende die Mitgliedschaft in einer Kasse zu kündigen und in eine andere Kasse zu wechseln. Das Sonderkündigungssystem kann damit entfallen. In dieser neuen Kasse hat das Mitglied mindestens 18 Monate zu verbleiben (Bindungsfrist).

Um den diesjährigen Stichtag, den 30. September 2001, möglichst zu erreichen, wird ein Vorschaltgesetz vorgelegt.

2. In der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2004 wird bei der Reform des Risikostrukturausgleichs ein Solidarausgleich aufgenommen.

Die (Landes-)Verbände der gesetzlichen Krankenkassen sollen damit in die Lage versetzt werden, auf einen solidaritätssichernden Beitragssatz (12,5 %) möglichst zum 01.01.2002 hinzuwirken. Mittel, die sich zur Erreichung dieses Beitragssatzes ergeben können, sollen vorrangig für den Aufbau von Disease-Management-Programmen zur Bekämpfung chronischer Krankheiten einzusetzen.

Gelingt es den Verbänden nicht bis zu einem bestimmten, im Gesetz fixierten Zeitpunkt, den Solidaritätsausgleich sicherzustellen, wird durch eine gesetzliche Regelung der entsprechende Zweck erreicht werden.

3. a) Es wird mit Beginn des 1. Januar 2003 ein Risikopool eingerichtet, durch den jährliche Aufwendungen pro Mitglied für die stationäre Versorgung, die Arzneimittelversorgung und das Krankengeld Beträge von über 40 TDM im Jahr zum Teil ausgeglichen werden. Übersteigt die Summe der Kosten diesen Schwellenwert, so hat die zuständige Kasse einen Selbstbehalt von 40 % zu übernehmen; auf die Solidargemeinschaft der Kassen entfallen somit 60 % des 40 TDM überschießenden Betrages.

3. b) Ab dem 1. Januar 2002 wird der GKV die Möglichkeit eröffnet, gezielt Disease-Management-Programme zur Bekämpfung chronischer Erkrankungen einzurichten. Es ist geplant bis zu sieben Erkrankungen, die im sog. Lauterbach/Wille-Gutachten benannt sind, in das System einzubeziehen.

Für Aufwendungen im Rahmen dieser Disease-Management-Programme wird - ohne Schwellenwert - von der zuständigen Kasse einen Selbsterhalt von 30 % erhoben; die Solidargemeinschaft der anderen Kassen trägt somit 70 % der Behandlungskosten.

Erstattungen für Maßnahmen aus Disease-Management-Programmen, die als Vergünstigungen zu verstehen sind, sind dann möglich, wenn

Mit den Instrumenten "Risikopool" und "Disease Management Programmen" erhält auch die Übergangslösung eine klare gesundheitspolitische Orientierung.

4. Im Gesetz wird ein Zeit- und Maßnahmenplan für die definitive Einführung eines "morbiditätsorientierten RSA" verankert. Damit ist sicherzustellen, dass der morbiditätsorientierte RSA spätestens zum 1. Januar 2007 vollständig eingeführt wird; eine teilweise Einführung ist in dem Jahr 2006 ist angestrebt.

Mit der Einführung eines morbiditätsorientierten RSA wird der Risikopool in einen Hochrisikopool überführt.

 

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